Papiergoldanlage gleichfalls steuerfrei
16.08.2018
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Gold wird hauptsächlich in physischer Form geschätzt. Der Erwerb erfolgt mehrwertsteuerfrei. Viele Anleger investieren allerdings auch in sogenanntes Papiergold. Was ist hier bei der Besteuerung zu beachten?
Gold gilt allgemein als eine besonders wertbeständige Kapitalanlage. Die Kaufmöglichkeiten sind vielfältig. Während der zurückhaltende Investor eher Barrengold oder Goldmünzen erwirbt, sieht der Spekulant seine Möglichkeit eher im Papiergold, in Gold-Zertifikaten (ETC). Die Besteuerung von Gold-Zertifikaten wie z.B. Xetra-Gold, erfolgt anders als bei sonstigen Zertifikaten. Xetra Gold ist ein sogenanntes Exchange-Traded Commodity (ETC)Herausgeber ist die Deutsche Börse Commodities GmbH. Mit diesem Papier kann der Inhaber auf einem einfachen Weg an der Entwicklung des Goldpreises teilhaben. Die Gold-Lagerung entfällt, da diese der Herausgeber übernimmt. Allerdings werden nicht 100 Prozent der verbrieften Rechte auf Gold in physischem Gold vom Herausgeber eingelagert.
Der Handel mit Xetra-Gold unterliegt identischen Kursentwicklungen wie von physischem Gold. Der Unterschied ist hier, dass das durch den Anteilschein beanspruchte Gold sich nicht in den Händen des Eigners befindet. Es geht hier also ausschließlich um Papiergold mit einem Anspruch auf physisches Gold. Eine Auslieferung ist hier zwar möglich aber nicht Sinn der Sache und daher nicht erwünscht. Der Käufer erwirbt lediglich ein Papier, das wie Gold behandelt wird, jedoch nur ein Recht innehat. Da der Herausgeber nicht 100 Prozent der verbrieften Ansprüche in physischer Form einlagern muss, sondern nur 95 Prozent, wird deutlich, dass im Falle einer kompletten Auslieferung aller Anteilseigner, nicht alle Anteilseigner befriedigt werden können. Das Papier erfüllt also den Charakter eines Spekulationsobjektes, welches dem Inhaber ermöglicht, an der Entwicklung des Goldkurses teilzuhaben. Erzielte Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Xetra-Gold wird steuerlich analog physischen Goldes behandelt. Kursgewinne sind nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Kursgewinne, die innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden, unterliegen dem persönlichen Steuersatz, sofern die Freigrenze von 600 Euro über alle privaten Veräußerungsgewinne im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.
In einer kürzlich herausgegebenen Mitteilung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine anlegerfreundliche Entscheidung (Az. IX R 33/17) zu Xetra-Gold gefällt. Aufgrund der Eigenschaft, dass dem Anleger bei Xetra-Gold ein Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold gewährt wird und die Ansprüche durch physisches Gold abgedeckt werden, wird Xetra-Gold wie physisches Gold betrachtet.
Der BFH entschied schon 2015 die Abgeltungssteuerfreiheit bei Veräußerung von Xetra-Gold. Genau wie beim physischen Gold sind Veräußerungsgewinne nur dann steuerpflichtig, wenn die Haltedauer unter einem Jahr beträgt. Wird nach einer Haltedauer von weniger als einem Jahr ein Veräußerungsgewinn erzielt, unterliegt dieser Gewinn der persönlichen Einkommensteuer mit dem entsprechenden Steuersatz.
Die Rechtsprechung in Sachen Xetra-Gold heißt nicht zwangsläufig analoges Vorgehen bei anderem Papiergold. Das Thüringer Finanzgericht entschied allerdings für Gold-Bullion-ETC analog zum Xetra-Gold, dass Veräußerungsgewinne innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig sind. Allerdings wurde gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 7/17). Eine Entscheidung wird noch erwartet.
Die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH (http://pim-gold.com) mit Geschäftsführer Mesut Pazarci, aus Heusenstamm bietet den Kauf der physischer Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium an. Damit können die Vorteile verschiedener Edelmetalle miteinander vereint werden. Die Lagerung im Zollfreilager ermöglicht es den Kunden der PIM, jederzeit ihre Edelmetalle in physischer Form abzuholen und mit nach Hause zu nehmen. Mehr Sicherheit ist nicht möglich.
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