Pressemitteilung von Dipl.-Bw. Eckart Achauer

Produkt-Compliance: Anforderungen an Produktsicherheit steigen


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Berlin, 14.01.2019 - Die Rückruftrends, speziell im Bereich der Automobilindustrie, könnten ein Indiz dafür sein, dass sich die Produktqualität insgesamt verschlechtert. Gleichzeitig aber kann der Trend auch durch die stetige Verschärfung des Produktsicherheitsrechts begünstigt sein. Die Anforderungen an Produkte werden immer komplexer. Damit wächst auch die Verantwortung der Hersteller, denn sie haften dafür, dass die in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.

I. Begriffsbestimmung

Dem Produktsicherheitsrecht sind alle gesetzlichen Bestimmungen zugeordnet, die einen Sicherheitsbezug aufweisen und formale und/oder materielle Anforderungen an Produkte stellen. Für die meisten Produktgruppen gelten einheitliche Sicherheitsanforderungen, die ihren Niederschlag in EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen finden. Für Deutschland ist das "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) aus dem Jahr 2011 maßgeblich.

II. Anforderungen an Produkte

Nach deutschem Recht gilt für Produkte im europäischen-harmonisierten Bereich § 3 Abs 1 ProdSG. Diese Bestimmung besagt, dass ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs 1 ProdSG unterliegt, nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Maßgeblich dabei ist, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige genannten Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet werden.
Von Bedeutung ist, dass § 8 Abs 1 ProdSG eine Ermächtigung für die jeweils zuständigen Bundesministerien enthält, Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese dienen insbesondere dem Zweck, von der Europäischen Union erlassene Rechtsvorschriften umzusetzen. Auf dieser normativen Grundlage sind beispielsweise die Niederspannungsverordnung (1. ProdSV) und die Maschinenverordnung (9. ProdSV) entstanden.

Als Maßstab für die Produktsicherheit wird nicht nur die "bestimmungsgemäße Verwendung" herangezogen, sondern auch die "vorhersehbare, naheliegende Fehlanwendung". Damit erweitert sich der Schutzbereich der Norm. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist in § 2 Ziffer 5 ProdSG definiert. Sie bemisst sich primär nach der Verwendungsbestimmung des Herstellers (§ 2 Ziffer 5 a ProdSG). Fehlt eine solche Verwendungsbestimmung, ist "die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt" der anzulegende Maßstab (§ 2 Ziffer 5 b ProdSG).

Der vorhersehbare Fehlgebrauch ist hingegen in § 2 Ziffer 28 ProdSG definiert. Dieser ist vom "nicht mehr erfassten erkennbar unsachgemäßen, widmungsfremden Fehlgebrauch" sowie vom "absichtlichen Missbrauch" abzugrenzen; beide sind für die Bestimmung der erforderlichen Produktsicherheit nicht zu berücksichtigen.

Alle Produkte, die zwar vom Anwendungsbereich des ProdSG erfasst werden, aber nicht unter § 3 Abs 1 ProdSG zu fassen sind, gehören dem nicht-harmonisierten Markt an. Für diese Produkte ist die Bestimmung des § 3 Abs 2 ProdSG relevant. Danach darf "ein Produkt, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

III. Marktaufsicht und -überwachung

Die Befugnisse der behördlichen Marktaufsicht und -überwachung sind in § 26 Abs. 2 und 4 ProdSG geregelt (Marktüberwachungsmaßnahmen). Ein für Hersteller und/oder Händler besonders öffentlichkeitswirksamer und reputationsschädigender Bestandteil der Marktüberwachung ist der Rückruf von bereits in Verkehr gebrachten Produkten.

In § 24 ProdSG sind die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Behörden im Kontext der Überwachung geregelt. Zuständig sind die Bundesländer. Hierfür wurde speziell der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) eingerichtet. Diese Stelle übernimmt die Koordination der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder.

Im Kontext von Überwachungsmaßnahmen ist § 26 Abs. 2 ProdSG einschlägig. Dieser ermächtigt die Marktüberwachungsbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt den erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. Hierzu zählt gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 7 ProdSG die Anordnung eines Rückrufs eines Produktes. Dabei ist der Begriff "Rückruf" weit gefasst: hierunter ist jede Maßnahme zu verstehen, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken.

IV. Produkt-Compliance

Unternehmen müssen daher im Rahmen der Produkt-Compliance sicherstellen, dass ihre Produkte alle Gesetze, Regeln und Vorschriften erfüllen, die für diese Produkte relevant sind. Dazu wird die sogenannte Produktkonformität überprüft, getestet und dokumentiert. Dafür braucht es im Unternehmen geeignete Prozesse und Management-Methoden, die als Produkt-Compliance-Management zusammengefasst werden. Wesentlicher Bestandteil des Produkt-Compliance-Managements ist die Risikoanalyse und -bewertung: hier werden einschlägige Informationen gesammelt und bewertet, damit nur solche Produkte auf den Markt kommen, die dann in der Anwendung keinen Schaden verursachen - oder zumindest das Risiko minimieren.

V. Maßnahmen im Rahmen des Produkt-Compliance-Managements

Durch das ProdSG können sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben. Damit gehören Produktrisiken systematisch in das Risikomanagement eines jeden Herstellers, Einführers oder Händlers. Ein Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen stellt - neben potenziellen zivilrechtlichen Haftungsrisiken - auch ein Compliance-Risiko dar, das nicht unterschätzt werden darf. Nachstehend einige wesentliche Maßnahmen, die vor Compliance-Verstößen und den sich daraus ergebenden Risiken schützen können.

- Einsatz eines ganzheitlichen Risikomanagements
Die Risikobeurteilung muss umfassend sein. Sie muss daher alle potenziellen Fehlerquellen berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere auch eingekaufte, also fremdproduzierte Teile eines Produktes. Zu beachten sind dabei unbedingt alle Phasen der Anwendung: Transport, Installation, Rüsten, Betrieb, Wartung, Reinigung, Fehlersuche, Instandsetzung und Demontage.

- Beachtung insbesondere der in § 6 ProdSG aufgezählten Pflichten bei der Bereitstellung des Produktes auf dem Markt.

- Einholung von Rat und Informationen bei Behörden und Organisationen
Speziell, wenn Produkte entwickelt werden, die für Drittländer bestimmt sind, gelten besondere Anforderung. Diese unterscheiden sich teilweise erheblich von den in Deutschland geltenden Anforderungen. Das gilt insbesondere für Sicherheitsaspekte.

- Berücksichtigung der Verbrauchersichtweise
Bei vielen Produkten muss auch mit einer anderen Verwendung durch den Verbraucher gerechnet werden. Dies gilt vor allem für sog. Migrationsprodukte, die vom Hersteller zwar für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, die aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von privaten Verbrauchern benutzt werden können, z.B. Handmaschinen im Heimwerkerbereich.

- Sofortige Fehlerbehebung
Ein erkannter Fehler ist unbedingt sofort zu beheben. Ein Warnhinweis allein genügt nicht.

- Haftung auf bei Fertigung im Kundenauftrag
Ein Hersteller kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass er sich darauf beruft, er habe ein Produkt auftragsgemäß, d.h. nach Wunsch des Kunden, gefertigt. Die Haftung bleibt beim Hersteller. Daher gilt: bei fehlender Sicherheit muss die Fertigung zurückgewiesen oder angepasst werden.

- Vollständige Dokumentation
Hierzu gehören u.a.:
- Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung
- Sicherheitshinweise Beschreibung des Produkts
- Technische Daten
- Name und Anschrift des Herstellers
- Serviceadressen und Lieferanten von Zubehör- und Ersatzteilen
- Montageanweisung Garantie- bzw. Gewährleistungshinweise
- Informationen zur Außerbetriebnahme sowie zur Reinigung und Entsorgung
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