Pressemitteilung von Leonhard W.J. Becker

U.S.CET Corporation informiert über Vertragsrecht


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Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.
Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das US-amerikanische Recht

Bei Vereinbarungen des Gerichtsstandes, die ein amerikanisches Gericht für zuständig erklären, ist auf die jeweilige einzelstaatliche Besonderheit der US-Bundesstaaten zu achten. Im allgemeinen gilt jedoch, dass eine vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines US-Gerichts zulässig ist, sofern das bestimmte Gericht sachlich und funktionell zuständig sein kann. Das für zuständig erklärte Gericht kann sich aber dennoch für unzuständig erklären (forum non conveniens), wenn es der Auffassung ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sachgerechter bei einem anderen Gericht verfolgbar ist; diese Regel schützt insbesondere den Beklagten vor einer ungerechtfertigten Auswahl des Gerichts. Die Forum-non-conveniens-Regel erfährt aber eine Einschränkung bei ausdrücklicher, übereinstimmender Parteivereinbarung; hier muss eine für den Beklagten völlig unzumutbare Härte vorliegen um eine Ablehung der Zuständigkeit zu ermöglichen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung durch Täuschung oder Druckausübung zustande gekommen ist.

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