Pressemitteilung von Katja Rheude

D.A.S. Stichwort des Monats März: Arbeitsschutz im Betrieb:


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Der Schutz vor Unfällen und berufsbedingten Erkrankungen ist in allen Betrieben ein wichtiges Thema. Denn kranke Mitarbeiter kosten Geld; Termine für wichtige Arbeiten können nicht mehr eingehalten werden. Wird deutlich, dass es den Chef nicht schert, ob der eine oder andere sich mal bei der Arbeit verletzt, hat dies schnell negative Auswirkungen auf die Motivation der Arbeitnehmer. Und die Kosten für die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung werden auch vom Betrieb mitgetragen - es gibt also einige gute Gründe, das Thema Arbeitssicherheit nicht zu vernachlässigen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.

Fall 1: Arbeitgeber muss Gefahrenpotential abschätzen
Ein Arbeitnehmer hatte die Aufgabe, den Fußboden einer Gießerei von Sand zu befreien und diesen zu entsorgen. Seine Ausrüstung bestand aus Schutzhelm, Staubmaske, Ohrenschützern und Sicherheitsschuhen. Der Arbeitsplatz war auch von einem Sicherheitsingenieur bewertet worden. Der Arbeitnehmer forderte nun jedoch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien durch den Arbeitgeber oder hilfsweise die Ausübung des so genannten Initiativrechts des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, um eine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung zu erreichen. Vor dem Bundesarbeitsgericht kam der Kläger jedoch mit seinen Forderungen nicht durch: Die Richter betonten zwar, dass der Arbeitnehmer nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes einen Anspruch auf eine Beurteilung der Gefahren an seinem Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber habe. Der Arbeitgeber habe aber großen Handlungsspielraum bei der Art, wie er eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführe. Es könnten daher keine bestimmten Kriterien für die Durchführung verlangt werden. Auch die Ausübung des Initiativrechts könne nicht erzwungen werden, um die Umsetzung dieser Kriterien zu erreichen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008; Az. 9 AZR 1117/06

Fall 2: Sehnenscheidenentzündung durch Computermaus
Eine im Controlling der Deutschen Bahn eingesetzte Mitarbeiterin hatte bei ihrer Arbeit am PC mit Tastatur und Maus zunehmend Schmerzen im Handgelenk. Diagnostiziert wurde eine Sehnenscheidenentzündung. Verschiedene Behandlungen und die Anschaffung einer ergonomischen Tastatur brachten keinen Erfolg, eine Operation verschlimmerte das Problem. Die Frau konnte ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und klagte auf Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als dienstunfallrechtliche Berufskrankheit. Der Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht Göttingen verhandelt. Es ging dabei um das Beamtenrecht, und darin sind Dienstunfälle und Berufskrankheiten genauer definiert als im herkömmlichen Arbeitsrecht. Trotzdem hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Privatwirtschaft. Das Verwaltungsgericht erkannte die Erkrankung jedenfalls als Berufskrankheit an. Eine solche liege vor, wenn die Ausübung der Tätigkeit eine besondere Gefährdung des Arbeitnehmers bedeute. Hier sei die Erkrankung durch langjährige Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen bei nachweislich mangelhafter Versorgung mit ergonomisch günstigen Geräten verursacht worden. Eine besondere Gefährdung sei gegeben, da die Krankheit unabhängig von einer persönlichen Veranlagung der Arbeitnehmerin aufgetreten sei und diese ihr im Rahmen ihrer speziellen Tätigkeit mehr ausgesetzt gewesen sei als der Rest der Bevölkerung oder andere Kollegen im Betrieb.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 22.08.2006, Az. 3 A 38/05

Fall 3: Lockerer Umgang mit Sicherheitsvorschriften als Kündigungsgrund
Zwei Arbeitnehmer arbeiteten zusammen an einer so genannten Shuttlepresse, die Bremsbeläge herstellte. Vor einer Neueinstellung der Presse musste diese jedes Mal von Rückständen alter Rohmasse für Bremsbeläge gereinigt werden. Dabei ging ein Mitarbeiter in einen Sicherheitskäfig, der um die Presse herum angebracht war, um mit einer Saugvorrichtung die Reste abzusaugen. Das Betreten des Sicherheitskäfigs war nur bei ausgeschalteter Maschine möglich. Die Prozedur musste jeweils mehrfach wiederholt werden. Nach jedem Absaugen hätte der Arbeiter an sich den Sicherheitskäfig verlassen müssen, während sein Kollege die Maschine neu startete und kurz laufen ließ. Stattdessen blieb der Mann im Käfig, während sein Kollege draußen die Maschine von Hand wieder startete. Der Arbeiter im Sicherheitskäfig kam dabei mit der Hand zu nah an die Maschine und verlor eine Fingerkuppe. Der Maschinenbediener erhielt daraufhin die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Sicherheitsbestimmungen. Seine Kündigungsschutzklage war jedoch erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht befand, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, in einem derartigen Fall von Fehlverhalten gleich fristlos zu kündigen - zunächst müsse dem Arbeitnehmer per Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Zwar sei eine Abmahnung entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung aussichtslos erscheine. Dies wäre hier jedoch nicht der Fall, da der Mitarbeiter schon seit vielen Jahren ohne Beanstandungen seine Tätig-keit ausführe. Zudem seien die Sicherheitsanweisungen für das Reinigen der Maschine nicht eindeutig gewesen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2007, Az. 5 Sa 150/07
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