Auch für Gastronomen: Betriebliche Krankenversicherung ist steuerlich attraktiv
04.09.2012
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Berlin, 04. September 2012
Zufriedene Mitarbeiter sind das A und O für guten Service. Einen wichtigen Pluspunkt im sog. Employer Branding sammeln Unternehmen im Gastgewerbe mit einer betrieblichen Krankenversicherung. Sie bietet nicht nur mehr Möglichkeiten zur Gesundheitsprävention, sondern auch eine bessere medizinische Versorgung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. Damit kann die Zeit der Genesung erheblich verkürzt werden. Darauf weisen die Branchenexperten von ETL ADHOGA (www.etl-adhoga.de), dem renommierten Steuerberater-Verbund für das Gastgewerbe, hin.
Besonders in kleinen und mittleren Firmen kann der Ausfall eines Mitarbeiters zu empfindlichen Störungen im Betriebsablauf führen. Deshalb muss es im Interesse eines Unternehmens liegen, für Arbeitssicherheit und bestmöglichen Gesundheitsschutz zu sorgen. Gesundheitsprävention ist eine Möglichkeit. Doch der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen spart dieses Thema nahezu aus.
Der Leistungsumfang der betrieblichen Krankenversicherung, die Unternehmen für ihre gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter abschließen können, ist flexibel und individuell gestaltbar. Das Spektrum reicht von einer Zahnzusatzversicherung bis hin zu vereinbarten Zusatzleistungen im ambulanten oder stationären Bereich. Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie den monatlichen Betrag von 44 Euro nicht überschreiten.
"Zu beachten ist jedoch: Die 44-Euro-Grenze gilt für alle in einem Monat gewährten Sachbezüge", erläutert Erich Nagl, Vorstand der ETL ADHOGA Unternehmensberatung AG. Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise auch noch einen Tankgutschein und wird dadurch die 44-Euro-Grenze überschritten, sind die gesamten Sachbezüge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ausschließlich für den Versicherungsschutz zahlt. Eine alternative Geldzahlung kann der Arbeitnehmer nicht verlangen.
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