![]() |
|
Startseite
Impressum / Kontakt
Datenschutz (Disclaimer)
Haftungsausschluss
Auto & Verkehr
Bildung, Karriere & Schulungen
Elektro & Elektronik
Essen & Trinken
Familie, Kinder & Zuhause
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Garten, Bauen & Wohnen
Handel & Dienstleistungen
Immobilien
Internet & Ecommerce
IT, NewMedia & Software
Kunst & Kultur
Logistik & Transport
Maschinenbau
Medien & Kommunikation
Medizin, Gesundheit & Wellness
Mode, Trends & Lifestyle
PC, Information & Telekommunikation
Politik, Recht & Gesellschaft
Sport & Events
Tourismus & Reisen
Umwelt & Energie
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Vereine & Verbände
Werbung, Marketing & Marktforschung
Wissenschaft, Forschung & Technik
Pressemitteilungen heute: 2 Pressemitteilungen gesamt: 311.815 Pressemitteilungen gelesen: 40.516.259x |
02.10.2018 | Vereine & Verbände | geschrieben von Martin Gietzold¹ | Pressemitteilung löschen
Gilt das UWG bald auch für gemeinnützige Organisationen?
Rechtlich gesehen haben gemeinnützige Organisationen in ihrer Spenden- und Mitgliederwerbung große Handlungsspielräume, die auch Maßnahmen zulassen, die als "unlauter" im Sinne des UWG gewertet werden. Begründet wird diese Ausnahmeregelung damit, dass Spendengelder dem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht auf Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dennoch: Gemeinnützige Organisationen stehen durchaus in einer Konkurrenzsituation, woraus sich in gewissem Sinne eine Art Wettbewerb ableiten lässt. Das UWG trat in seiner ersten Form am Ende des 19. Jahrhunderts in Kraft und durchlief seither zahlreiche Neuerungen. Nun mehren sich die Anzeichen, dass es bald auch für gemeinnützige Organisationen Anwendung finden wird. In unserem Nachbarland Schweiz entschied der Genfer Gerichtshof im Juli dieses Jahres, dass die Vorgaben des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf die Spendenanrufe einer gemeinnützigen Organisation Anwendung finden. Hintergrund: Eine gemeinnützige Organisation beauftragte ein Callcenter für die telefonische Kundenwerbung, um eine große Zahl von Personen zu erreichen und zum Abschluss eines Geschäfts bzw. einer Spende zu bewegen. Trotz des humanitären Zwecks würden die Anrufe einer kommerziellen Tätigkeit gleichkommen, so die Bewertung durch den Gerichtshof. Auch in Deutschland kritisieren Verbraucherschützer den "UWG-freien Raum", den gemeinnützige Organisationen für sich in Anspruch nehmen dürfen. Nun wird es sicherlich gegen die Grundsätze jeder seriösen Organisation verstoßen, die "guten Sitten" zu missachten. Aggressive Werbung, Belästigung, Irreführung, Vortäuschung falscher Tatsachen widersprechen auch den Ethikregeln des Fundraising-Verbandes. Zukünftig könnten sich Organisationen, die derlei Maßnahmen ergreifen, zusätzlich strafbar machen. Bildquelle: pixabay¹ Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. http://komserv-gmbh.de KomServ GmbH Raiffeisenstr. 2 30938 Burgwedel Pressekontakt http://klartext-knaepper.de Klartext Knaepper An der Marienkirche 2 30916 Isernhagen Weitere Meldungen in der Kategorie "Vereine & Verbände"
|