Warten heißt das Gebot der Stunde
25.02.2015 / ID: 188402
Auto & Verkehr
Beim Ausparken passiert es: Ein Rucken, ein hässlich knirschendes Geräusch und schon hat der eigene Kotflügel die Seite des Autos auf dem Nebenparkplatz unsanft berührt. Achtung! Die HUK-COBURG warnt: Wer jetzt einfach zum Zettel greift, seine Adresse und Telefonnummer draufschreibt, den Zettel hinter die Windschutzscheibe des touchierten Wagens steckt und wegfährt, riskiert wegen Unfallflucht belangt zu werden.
Die Rechtsprechung fordert, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit wartet. Wie lange angemessen ist, hängt unter anderem von der Größe des Schadens ab. Zehn Minuten sind jedoch ein absolutes Minimum. Sind in unmittelbarer Nähe Geschäfte, kann man natürlich auch versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkw zu finden; zum Beispiel indem man ihn an einer Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lässt. Ebenso hilfreich ist es, sich die Namen von Zeugen zu notieren oder ein Foto zu machen. Bleibt die Suche nach dem Geschädigten erfolglos, kann man den Unfall auch der Polizei vor Ort melden. Dann ist man hundertprozentig auf der sicheren Seite. Allein das Hinterlassen eines Zettels mit der Adresse oder Telefonnummer wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht toleriert.
Geht solch ein Fall vor Gericht und endet mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht, kann das auch für den Versicherungsschutz Konsequenzen haben. In der Kfz-Haftpflichtversicherung steht der Vorwurf im Raum: Der Unfallverursacher habe gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen. Trifft das zu, reguliert die Versicherung den Fremdschaden, allerdings kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Obliegenheitsverletzung anschließend mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden. In der Kasko-Versicherung kann Unfallflucht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
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