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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Sina Schmitt
Parken im Halteverbot: In Sonderfällen erlaubt
26.05.2015
Auto & Verkehr
Wiesbaden, 26. Mai 2015. Nach dem Ausmisten den Sperrmüll ins Auto laden und dabei im eingeschränkten Halteverbot stehen? Nicht länger als drei Minuten - das meint laut einer Studie des Kfz-Direktversicherers R+V24 rund die Hälfte der Deutschen. Doch wer sein Fahrzeug be- oder entlädt, darf sich auch im eingeschränkten Halteverbot etwas mehr Zeit lassen. "Das Ein- und Ausräumen des Autos ist ein Sonderfall", sagt Andreas Tepe von R+V24. "Allerdings ist dies kein Freibrief zum längeren Parken. Das Laden sollte zügig passieren und nicht Stunden dauern."
Nach drei Minuten wird aus Halten Parken - und im eingeschränkten Halteverbot stehende Fahrer müssen den Platz wieder räumen. Anders sieht es beim Sperrmüll einladen, vor Urlauben mit viel Gepäck oder dem Ausladen der neuen Waschmaschine aus. "Voraussetzung ist: Der Fahrer hat die aktuelle Verkehrslage im Blick und kann sein Fahrzeug jederzeit schnell wegfahren", so Andreas Tepe von R+V24. Zudem muss das Aus- und Einladen für mögliche Verkehrskontrollen erkennbar sein. "Wer ein gerade leergeräumtes Auto nicht direkt umparkt, riskiert möglicherweise einen Strafzettel."
Sondergenehmigung für Umzüge
Falls vor der Haustür weder freie Parkplätze noch eingeschränkte Halteverbote existieren: Für einen anstehenden großen Umzug können Betroffene in vielen Städten bei den lokalen Behörden oder bei Umzugsunternehmen eine Sondergenehmigung einholen. Dann dürfen sie entweder selbst mobile Halteverbotsschilder aufstellen oder ausnahmsweise in einem absoluten Halteverbot stehen - sofern sie dadurch nicht den Verkehr gefährden. Ansonsten ist im absoluten Halteverbot aber jedes kurze Stehen, auch unter drei Minuten, weiterhin tabu.
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