Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps zum Tag der Verkehrssicherheit


Auto & Verkehr

Anhänger: Zugelassene Höchstgeschwindigkeit überprüfen
Ein Fahrzeugführer, der einen Anhänger ausleiht, ist dazu verpflichtet, anhand der Fahrzeugpapiere zu überprüfen, welche Höchstgeschwindigkeit mit dem Hänger erlaubt ist. In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Der Betroffene ging davon aus, 100 km/h fahren zu dürfen. So besagte es zumindest ein aufgeklebtes Schild auf dem Anhänger. Dies war aber nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. In dieser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne einer momentanen, spontanen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit dieser Begründung hatte das Amtsgericht zuvor von einem Fahrverbot abgesehen. Das Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist nicht in einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit während der Fahrt zu sehen. Sondern vielmehr darin, dass er zuvor die Fahrzeugpapiere nicht überprüft hat, erläutern ARAG Experten (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1490/15).

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Tschechischer Führerschein
Zugegebenermaßen ist der zeitweilige Entzug der Fahrerlaubnis eine unangenehme Sache. Richtig schwierig wird es, wenn die Fahrerlaubnis einem Berufskraftfahrer entzogen wird. Darum lassen sich Taxi-, Bus- oder LKW-Fahrer gerne den ein oder anderen Trick einfallen, um nach einer Alkoholfahrt den Führerschein nicht abgeben zu müssen - oder ihn zumindest sehr schnell wiederzubekommen. Eine Möglichkeit bieten unter Umständen im Ausland erworbene Führerscheine, denn dort sind oft die Bestimmungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis weniger streng als in Deutschland. Doch ganz so einfach geht das laut ARAG Experten nicht! In einem aktuellen Fall wurde einem Mann 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hatte er 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein arbeitete er in der Folge in Deutschland als Lkw-Fahrer. Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte, nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. ARAG Experten erläutern, dass der LKW-Fahrer nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt ist, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheines nicht in Tschechien, sondern in Deutschland gewohnt hat (VG Trier, Az.: 1 L 270/16.TR).

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Dränglern droht Fahrverbot
Um das Drängeln und das das Nichteinhalten des Mindestabstandes auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen zu Unterbinden, verhängen die Behörden zum Teil drastische Bußgelder und auch Fahrverbote. ARAG Experten nennen einige Beispiele, wie teuer es laut aktueller Bußgeldkatalog-Verordnung bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h werden kann:
- weniger als 40 Meter Abstand = Bußgeld 100 Euro + 1 Punkt in Flensburg
- weniger als 24 Meter Abstand = Bußgeld 240 Euro + 1 Monat Fahrverbot + 2 Punkte
- weniger als 8 Meter Abstand = Bußgeld 400 Euro + 3 Monate Fahrverbot + 2 Punkte

Auch bei geringerem Tempo verhängen die Ordnungshüter mittlerweile Fahrverbote; selbst wenn diese Maßnahme berufliche Konsequenzen hat. In einem aktuellen Fall fuhr ein Kfz-Mechaniker mit seinem PKW auf der Autobahn. Bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein. Die zuständige Richterin verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot. Das wollte der Mann nicht einsehen und legte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor. Daraus ging hervor, dass er im Kfz-Betrieb für das Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird. Doch die Mühe hätten sich der Arbeitgeber und sein Mechaniker sparen können: Nach Auffassung des Gerichts reichte die vorgelegte Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Außerdem erscheint das Schreiben dem Gericht eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen wird, dass eine Kündigung "in Erwägung gezogen würde". Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen eines einmonatigen Fahrverbots erscheint darüber hinaus arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen, so ARAG Experten (AG München, Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14).

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