Pressemitteilung von Brigitta Mehring

Verbrauchertipps zu Haustieren


Auto & Verkehr

Kunstfehler in der Tiermedizin - Beweislast liegt beim Arzt
Was in der Humanmedizin bei Behandlungsfehlern längst Gang und Gäbe ist, wird jetzt auch in der Tiermedizin angewendet: Unterläuft einem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler und geht der Fall vor Gericht, muss der Veterinär beweisen, dass seine Behandlung korrekt war. Bislang lag die Beweislast beim Tierhalter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Pferdebesitzerin den Tierarzt verklagte, der eine Wunde am Bein ihres Pferdes zwar genäht, aber nicht erkannt hatte, dass auch der Knochen angeknackst war. Der Knacks wurde zum richtigen Bruch, das Pferd musste eingeschläfert werden. Nach bisheriger Rechtsprechung hätte die Pferdebesitzerin dem Arzt nachweisen müssen, dass er geschlampt hat. Doch durch die geänderte Rechtslage war nun der Arzt in der Beweispflicht - die er nicht erbringen konnte (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 247/15).

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Einschreiten, wenn das Auto zum Backofen wird
Scheint draußen die Sonne, erhitzt sich das Innere eines in der Sonne abgestellten Fahrzeuges schnell auf Backofentemperaturen von bis zu 70 Grad. Eine tödliche Hitzefalle für Tiere, die im Auto zurückgelassen werden, weil ihr Besitzer mal eben einen Kaffee trinken oder Shoppen geht. Passanten, die einen solchen Notfall miterleben, würden - wenn es sich um einen Säugling handelt -keine Minute zögern, die Scheibe des Fahrzeugs einzuschlagen. Doch darf man einfach so ein Auto beschädigen, wenn ein Tier in Gefahr ist? Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Nach Auskunft der ARAG Experten ist jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB, § 34) rechtfertigt, eine Gefahr auf "Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Tierretter mit dem Notstandsparagrafen (§ 228) zur Seite: "Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich [...]." Die ARAG Experten raten Betroffenen jedoch dazu, ihr Handeln in Bildern festzuhalten und sich vor dem Einschlagen der Scheibe Zeugen zu suchen. Es versteht sich von selbst, dass man vor der Aktion versucht, den Tierhalter ausfindig zu machen, indem man etwa in umliegenden Geschäften nachfragt. Dem überhitzten Tier sollte nach der Befreiung Wasser angeboten werden. Ist es gar bewusstlos, sollte man die Tierrettung benachrichtigen und bis zu deren Eintreffen das Tier in Seitenlage halten und den Körper, angefangen bei den Beinen, kühlen.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
ARAG

http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.ARAG.de
redaktion neunundzwanzig
Lindenstraße 14 50674 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Brigitta Mehring
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Herbstferien zu Corona-Zeiten: Verwirrung pur
19.10.2020 | Brigitta Mehring
Einbrecher haben Hochkonjunktur
16.10.2020 | Brigitta Mehring
Alte Brillen spenden statt wegwerfen
15.10.2020 | Brigitta Mehring
Bouldern: Kletterspaß ohne Seil
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.11.2024 | STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung
Fahren für Kinder in Not
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 26
PM gesamt: 419.355
PM aufgerufen: 71.177.079