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Pressemitteilung von Brigitta Mehring
ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort bei Auffahrunfällen
19.08.2016
Auto & Verkehr
Im Straßenverkehr ist stets Aufmerksamkeit und Konzentration gefragt. Trotzdem ist schnell etwas passiert. Damit Sie im Ernstfall nicht alleine dastehen, hilft der neue ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort. Nur bei der ARAG können Sie diesen innovativen Rechtsschutz sogar abschließen, wenn das Malheur bereits passiert ist - bis zu drei Monate nach dem Vorfall. Mehr Infos dazu unter http://www.arag.de. Im Folgenden eine typische Situation, bei der Sie mit dem ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort gut beraten sind.
Auffahrunfall: Wer auffährt, ist auch schuld?
Jeden Tag passieren unzählige Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen. Zumeist handelt es sich dabei um Auffahrunfälle, mit denen sich dann Gerichte befassen müssen. Denn so einfach wie bei der weitverbreiteten Meinung "Wer auffährt, ist schuld", ist es nicht immer. ARAG Experten räumen mit dem Vorurteil auf.
Infos zum Anscheinsbeweis
Aus vielen Verhandlungen zum Auffahrunfall hat sich bei den Gerichten der so genannte Anscheinsbeweis gebildet. Dies bedeutet, dass der erste Anschein zu Lasten des Auffahrenden geht und von seiner vollen Haftung ausgegangen wird. Denn in den allermeisten Fällen hat der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, ist zu schnell gefahren ist oder war schlicht unaufmerksam. Natürlich gibt es aber auch Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Der Auffahrende hat durchaus Möglichkeiten, sich von der Haftung - zumindest teilweise - zu befreien. Er trägt dabei die Beweislast, weil er sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft.
Wenn der Vordermann stark bremst
Allein durch die Tatsache, dass der Vorausfahrende plötzlich und unerwartet stark abbremst, ist der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert. Dieses Verhalten ist grundsätzlich im Straßenverkehr einzuberechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), es sei denn, der Vorausfahrende ist ohne zwingenden Grund "in die Eisen gestiegen" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).
Typische Ausnahmen von der Regel
- Bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Abbremsens wegen eines Tieres trifft den Vorausfahrenden eine (Mit-)Schuld, wenn das Tier klein ist (z.B. Katze) und keine Gefahr für die Insassen bei einer Kollision besteht. Anders wird dies bei größeren Tieren wie Großwild oder Kühen gesehen, da ein Unfall für die Fahrzeuginsassen gefährlich sein kann. Manche Gerichte in ländlichen Gegenden urteilen bei Kleintieren anders als in der Stadt, da dort mit mehr freilaufenden Tieren zu rechnen ist und dieses Risiko von den Verkehrsteilnehmern einzukalkulieren ist. Dort wäre der Anscheinsbeweis also schwerer zu erschüttern als in städtischen Gegenden.
- Auf einer Bundesautobahn braucht ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug zu rechnen noch mit einem erheblichen Verringern der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund.
- Wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst, um den Abbiegevorgang einzuleiten und dies nicht vorher rechtzeitig durch den Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO).
- Starkes Abbremsen kurz nach einem Fahrspurwechsel durch den Vorausfahrenden, so dass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.
Bei den oben dargestellten Ausnahmen sind durch die Gerichte unterschiedliche Haftungsquoten festgelegt worden, die sich laut ARAG Experten immer nach dem jeweiligen Einzelfall richten.
Erfahren Sie mehr unter
https://www.arag.de/versicherungen/rechtsschutz/verkehrsrechtsschutz/sofort/
Lesen Sie morgen, wie der ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort auch helfen kann, wenn Ihnen ein Abstandsverstoß zur Last gelegt wird.
http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.ARAG.de
redaktion neunundzwanzig
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