Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze: Zivilrecht


Auto & Verkehr

Ein großes Auto ist keine Entschuldigung dafür, eine Palette mit Pflastersteinen zu übersehen. Im unmittelbaren Umfeld einer Baustelle ist zudem mit Hindernissen zu rechnen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg.
LG Coburg, Az. 32 S 5/16

Hintergrundinformation:
Immer wieder gelangen Streitigkeiten über den Umfang der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vor Gericht. Diese Pflicht hat jeder, der eine mögliche Gefahrenquelle schafft: Er muss alles Notwendige und ihm Zumutbare unternehmen, um zu verhindern, dass andere Leute dadurch einen Schaden erleiden. Allerdings hat diese Pflicht auch Grenzen. Der Fall: Ein Autofahrer wollte mit seinem S-Klasse-Mercedes die Waschstraße auf dem Gelände eines Autohauses benutzen. Auf dem Betriebsgelände fanden Pflasterarbeiten statt. Die eigentliche Baustelle war mit Zäunen abgesperrt. Als der Kunde in die Einfahrt zur Waschstraße abbiegen wollte, kollidierte er mit einer Palette mit mehreren Lagen Pflastersteinen, die neben dieser Einfahrt stand. Er verklagte sowohl das Autohaus als auch den Bauunternehmer auf Schadenersatz. Dabei argumentierte er, dass er wegen der ordentlichen und aufgeräumten Baustelle nicht mit herumstehenden Hindernissen habe rechnen müssen. Außerdem habe er die Palette aufgrund der Größe seines Autos, insbesondere der Länge seiner Motorhaube, auch gar nicht sehen können. Das Urteil: Das Landgericht Coburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Der Mann habe rechtzeitig gesehen, dass dort Pflasterarbeiten stattfanden. Bei solchen Arbeiten müsse er mit herumstehendem Baumaterial rechnen, das nicht besonders abgesichert sei. In dem Bereich habe er nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Die besondere Größe und Unübersichtlichkeit seines Pkw steigere allenfalls seine eigene Sorgfaltspflicht. Sie sei aber keine Rechtfertigung dafür, Hindernisse zu übersehen. Von den Beklagten könne im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur verlangt werden, Dritte vor Gefahren zu schützen, die diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht selbst erkennen könnten. Die für die Baustelle Verantwortlichen müssten aber keine Sicherungsmaßnahmen wegen ganz offensichtlicher Gefahren treffen, vor denen jeder sich selbst schützen könne.
Landgericht Coburg, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 32 S 5/16


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