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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner
Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
23.01.2018
Auto & Verkehr
Auf einem Selbstbedienungs-Autowaschplatz müssen Kunden im Winter damit rechnen, dass sich durch das von ihnen selbst verursachte Spritzwasser Eis bildet. Sie können nicht erwarten, dass das Personal regelmäßig streut. Rutscht ein Kunde auf Eis aus, das sich durch das Waschen des eigenen Autos gebildet hat, haftet der Betreiber nicht. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 9 U 171/14
Hintergrundinformation:
Auch bei Gewerbegrundstücken gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Der Geschäftsinhaber muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass seinen Kunden auf seinem Gelände keine Gefahren drohen. Allerdings schränken die Gerichte die Verkehrssicherungspflicht in einigen Punkten ein. Eine Räum- und Streupflicht im Winter besteht zum Beispiel grundsätzlich nur dann, wenn durch das Wetter eine allgemeine Schnee- oder Eisglätte herrscht. Dann sollten sich aber auch Passanten und Kunden vorsichtig verhalten. Der Fall: Eine Frau hatte Anfang Februar gegen 13 Uhr auf einem Selbstbedienungs-Waschplatz ihr Auto gewaschen. Obwohl der Rest des Geländes trocken und eisfrei war, bildeten sich beim Waschen in der Waschbox durch Spritzwasser offenbar einige vereiste Stellen. Die Waschplatz-Kundin rutschte darauf aus und verletzte sich. Sie verklagte den Platzbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er hätte ihrer Meinung nach gegen Glatteisbildung streuen müssen. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Zwar habe grundsätzlich auch der Betreiber eines SB-Waschplatzes eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Im Winter seien an diese Pflicht sogar erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier sei die Glatteisbildung jedoch nicht durch Regen oder Schnee ausgelöst worden, sondern durch die Kundin selbst, als sie ihr Auto wusch. Sie selbst habe ausgesagt, dass es keine allgemeine Glätte, sondern höchstens einzelne vereiste Stellen um ihr Auto herum gegeben habe. Das Gericht erklärte, dass von einem Waschplatzbetreiber im Winter nicht zu erwarten sei, jede Autowaschbox nach jeder Wäsche auf mögliche Eisbildung zu kontrollieren. Obendrein sei fraglich, wie der Betreiber dieser denn vorbeugen solle, da das Streuen mit Streusalz oder Granulat in der Box bei laufendem Waschbetrieb wohl etwas sinnlos sei - beides sei schnell wieder fortgespült. Vom Betreiber könne der Kunde nur Vorkehrungen verlangen, die erforderlich und zumutbar seien. Bei einem preisgünstigen SB-Waschplatz könne der Kunde nicht erwarten, dass durchgehend Personal vor Ort sei. Außerdem wisse jeder, dass bei winterlichen Temperaturen auf den Boden gespritztes Wasser gefrieren kann. Besondere Warnschilder, die auf diese Gefahr hinweisen, seien nicht erforderlich. Das Gericht sprach der Kundin damit keinerlei Ansprüche zu.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22. Mai 2015, Az. 9 U 171/14
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