Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
17.07.2018 / ID: 295646
Auto & Verkehr
Wer regelwidrig parkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert, muss bei einer Kollision auch einen Teil des Schadens tragen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
OLG Frankfurt a. M., Az. 16 U 212/17
Hintergrundinformation:
Bei jedem Verkehrsunfall wägen die Gerichte genau ab, wer zu welchem Anteil den Schaden verursacht oder mitverursacht hat. Denn oft tragen beide eine Mitschuld am Geschehen. Fährt ein Auto auf ein parkendes Fahrzeug auf, scheint die Schuldfrage zunächst eindeutig zu sein: Der Auffahrende ist allein für den ganzen Schaden verantwortlich. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Fall: Ein Autofahrer hatte seinen Pkw in Frankfurt im Halteverbot geparkt - und zwar direkt hinter einer Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel am rechten Fahrbahnrand. Andere Autos kamen nur noch mit Mühe vorbei. Nach Einbruch der Dunkelheit fuhr ein Fahrer ungebremst auf den geparkten Pkw auf. Er schob diesen dabei auf den davor geparkten Wagen und diesen wiederum auf einen weiteren. Der Falschparker verlangte nun Schadenersatz von dem Fahrer, der auf sein Auto aufgefahren war. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice den Schaden unter den beiden Beteiligten auf. Da der fließende Verkehr Falschparkern in der Regel ausweichen könne, bekämen sie bei einem Auffahrunfall zwar normalerweise den vollen Schadenersatz zugesprochen. Hier liege der Fall jedoch anders: Das Auto sei an einer äußerst ungünstigen Stelle geparkt gewesen, sodass es andere Verkehrsteilnehmer erheblich behinderte. Der Halter müsse sich daher ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Den überwiegenden Teil der Schuld und damit die größere Verantwortung für den Unfall habe jedoch der Autofahrer zu tragen, der das Hindernis zu spät gesehen habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März 2018, Az. 16 U 212/17
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