Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Sozialversicherungsrecht


Auto & Verkehr

Hat ein Arbeitnehmer während eines Tankstopps auf dem Weg vom Job nach Hause einen Unfall, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Tanken gehört nicht zum versicherten Arbeitsweg, sondern bereitet diesen nur vor. So hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
SG Stuttgart, Az. S 1 U 2825/16

Hintergrundinformation:
Bei Arbeitsunfällen sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings gibt es immer wieder Streit um die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für sogenannte Wegeunfälle - also Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Es ist aber nur der direkte Weg ohne Umwege versichert. Wer mit einem motorisierten Fahrzeug unterwegs ist, muss allerdings auch mal tanken. Da stellt sich die Frage: Ist ein Halt an der Tankstelle bereits eine Unterbrechung des direkten Arbeitsweges? Der Fall: Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause mit seinem Mofa auf das Gelände einer Tankstelle abgebogen, um zu tanken. Dort rammte ihn ein anderes Fahrzeug. Dabei zog er sich unter anderem Verletzungen an der Lendenwirbelsäule zu. Die gesetzliche Unfallversicherung sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und versagte dem Mofafahrer ihren Schutz. Das Urteil: Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Ansicht des Versicherungsträgers. Der Arbeitsweg sei zwar versichert, sogenannte Vorbereitungshandlungen, um das Fahrzeug betriebsbereit zu machen, jedoch nicht. Dies gelte zumindest, solange das Fahrzeug selbst kein Arbeitsgerät sei. Ein Tankstopp gehöre zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Das Tanken könne nur unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn es durch unvorhergesehene Umstände, wie eine Umleitung oder einen Stau, nötig sei und der Arbeitnehmer anders nicht nach Hause kommen könne. Hier habe der Arbeitnehmer aber vorhersehen können, dass er tanken müsse. Als weitere Beispiele für nicht versicherte Vorbereitungshandlungen nannte das Gericht das morgendliche Freischaufeln der Garageneinfahrt von Schnee und das Eiskratzen im Winter.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2017, Az. S 1 U 2825/16


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