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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Anka Jost
Parkverbot an Werktagen: Gehört der Samstag dazu?
23.05.2019 / ID: 319681
Auto & Verkehr
Wiesbaden, 23. Mai 2019. "Werktags 7-14 h": Parkverbote gelten laut Zusatzschild oft nur zu bestimmten Zeiten werktags. Von Montag bis Freitag, so viel ist klar. Doch was ist mit dem Samstag? Ist der auch ein Werktag? Das hat die R+V24-Direktversicherung deutsche Autofahrer in einer aktuellen Studie gefragt. Fast die Hälfte (48 %) sagt: Nein, für einen Samstag gilt dieses Parkverbot nicht. "Laut Gesetz ist jeder Tag ein Werktag, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Wenn Schilder das Parken an Werktagen als kostenpflichtig ausweisen oder gar verbieten, dann gilt das demnach auch für Samstage", so Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung.
Oft ist das Parken werktags in ausgewiesenen Bereichen und zu bestimmten Zeiten durch kleine Zusätze an Parkschildern verboten - zum Beispiel damit LKWs kurzzeitig halten und Waren ausliefern können. Dass auch Samstage von solchen Parkverboten betroffen sind, wissen viele Autofahrer nicht: "Die meisten arbeiten von Montag bis Freitag. Daher gehen viele automatisch davon aus, dass der Samstag kein Werktag ist", sagt Anka Jost. "Doch zu Werktagen zählen alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."
Wer also sein Auto dort abstellt, wo Parken werktags verboten oder nur eingeschränkt möglich ist, muss mit einem "Knöllchen" rechnen. Das kostet je nach Vergehen zwischen 15 und 70 Euro. Dasselbe gilt für kostenpflichtiges Parken: Auch da lohnt sich samstags ein Blick auf die Parkregelung - und gegebenenfalls der Gang zum Ticketautomaten.
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