Pressemitteilung von Torsten Krieger

Vermeiden Sie diese Irrtümer beim Kfz-Versicherungswechsel


Auto & Verkehr

Ob Wohneigentum, Punkte im Verkehrsregister oder der Besitz einer Garage - unter Autofahrern kursieren viele Mythen darüber, welche Tarifmerkmale den Preis einer Kfz-Versicherung tatsächlich beeinflussen. Wer wie viel zahlen muss, hängt schlussendlich von einer Reihe individueller Einflussfaktoren ab, die bei der Berechnung des Versicherungsbetrages unterschiedlich stark ins Gewicht fallen. Wir decken die größten Irrtümer beim Kfz-Versicherungswechsel auf und erklären weshalb es ratsam ist, sich bis Ende November einen neuen Anbieter zu suchen.

Irrtum 1: Wer eine Garage besitzt, zahlt weniger
Schutz vor Diebstahl, Hagelschäden und rücksichtlosen Parkremplern - wer sein Auto in der eigenen Garage parkt, hat im Vergleich zu Straßenparkern auf den ersten Blick klare Vorteile. Aber wirkt sich das auch auf den Versicherungsbeitrag aus? Nein. Die Haftpflichtversicherung bleibt von der Parksituation unberührt. Denn der Besitz einer Garage beeinflusst nur den Kasko-Teil der Versicherung und kann auch hier die Rechnung nur um zwei Prozent mindern. Vergleicht man diese Ersparnis mit den Kosten, die für das Anmieten einer Garage entstehen, ergibt sich kein finanzieller Vorteil.

Irrtum 2: Wer Punkte in Flensburg hat, zahlt drauf
Wer viele Punkte im Verkehrsregister hat, der baut auch mehr Unfälle und muss infolge dessen höhere Beiträge zahlen - ein plausibler Gedanke. Doch tatsächlich verlangt die Mehrheit der Versicherer keinen Zuschlag von Punktesündern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Einzelne Anbieter teilen diese Meinung nicht und fordern einen Mehrbetrag von bis zu 116 Euro pro Jahr. In diesem Fall empfiehlt sich ein Anbieterwechsel.

Irrtum 3: Wer Wohneigentum besitzt, bekommt einen Rabatt
Auch dieser Mythos trifft nur auf einen Bruchteil der Versicherungsgesellschaften zu, die für den Besitz von Wohneigentum einen Rabatt gewähren. Nicht zwangsläufig zahlen Mieter bei der Kfz-Versicherung mehr. Auch hier gilt die Devise: vergleichen und den passenden Anbieter auswählen.

Irrtum 4: Ein teurer Schaden senkt den Schadensfreiheitsrabatt
Wer seinen Wagen unfallfrei durch das Jahr bringt, der wird in der Schadensfreiheitsklasse hochgestuft. Das bedeutet, dass der Versicherungsbeitrag sinkt. Diese Hochstufung kann jedoch zurückgesetzt werden, wenn man einen selbstverursachten Schaden meldet. Entgegen gängiger Annahmen hängt das Ausmaß dieser Rückstufung jedoch nicht von der Höhe des Schadens selbst ab. Ob nur ein Kotflügel ramponiert wurde oder ein beachtlicher Schaden entstanden ist, macht daher keinen Unterschied. Allein die Anzahl der Unfälle ist hier entscheidend. Bei Abschluss einer neuen Kfz-Versicherung empfiehlt es sich darauf zu achten, dass eine Rabattschutz in die Leistung integriert ist. Dieser schützt je nach Anbieter bei ein bis zwei Schäden pro Versicherungsjahr vor der Rückstufung.

Irrtum 5: Wer grob fahrlässig handelt, verliert den Versicherungsschutz
Bei grober Fahrlässigkeit kann sich die Versicherung weigern, den Schaden zu übernehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Alkohol am Steuer im Spiel ist oder das Smartphone vom Fahren ablenkt. Dennoch erlischt der Versicherungsschutz nicht komplett. Schäden des Unfallgegners werden immer von der Haftpflichtversicherung getragen. Weiterführende Schäden, die einen persönlich betreffen, können mithilfe einer Kaskoversicherung abgedeckt werden, die gewährleistet, auch im Fall von grober Fahrlässigkeit Versicherungsschutz zu bieten. Viele Tarife enthalten eine solche Klausel ohne Aufpreis. Falls sie noch einen Vertrag ohne Verzicht des Einwandes der groben Fahrlässigkeit haben, sollten Sie auch in diesem Fall schnellstmöglich einen Versicherungswechsel in Betracht ziehen.

Wer einen Kfz-Versicherungswechsel noch dieses Jahr erledigen will, sollte sich beeilen. Da die meisten Verträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen, können viele Autobesitzer ihr bestehendes Versicherungsverhältnis noch bis zum 30.11.2019 fristgerecht kündigen. Die Kündigung der alten Police sollte allerdings erst dann erfolgen, wenn bereits ein neuer Vertrag abgeschlossen ist, der nahtlosen Versicherungsschutz gewährleistet.

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