Pressemitteilung von Frau Sabine Hansen

Schadenersatzpflicht des Waschanlagenbetreibers bei Beschädigung eines Fahrzeugs


Auto & Verkehr

LG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2021, AZ: 9 O 1499/20


Die Klägerin nutzte mit ihrem Fahrzeug die Waschstraße, welche die Beklagte betreibt. Dies

geschah am 08.05.2020 gegen 19:00 Uhr. Beim Pkw der Klägerin handelte es sich um einen

Mitsubishi ASX 1,6 ZWD. Vor Einfahrt in die Waschstraße wurde das Fahrzeug der Klägerin

durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer Hochdrucklanze und Handbürste vorgereinigt.


Die Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es auch, beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt

den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, die Antennen einzufahren,

Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen.


Nach dem Durchfahren der Waschstraße stellte die Klägerin an ihrem Fahrzeug beim

Trockenreiben Kratzer fest. Auch ein Zeuge, welcher mit einem BMW die Waschstraße nach

der Klägerin befuhr, stellte derartige Kratzer fest. Auf die Schadenmeldung von Klägerin und

BMW-Fahrer hin wurde die Waschstraße von Mitarbeitern angehalten. Sie wurde abgesucht

und es fand sich ein abgebrochenes Antennenstück mit Metallkern im Waschmaterial der

zweiten Dachwalze. Dieses war von außen allerdings nicht zu erkennen. Am klägerischen

Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Der Gutachter schätzte den Reparaturaufwand auf

8.012,51 € brutto.


Nachdem vorgerichtlich auf Beklagtenseite keine Bereitschaft bestand, den Schaden zu

ersetzen, machte die Klägerin diesen vor dem LG Wiesbaden vollumfänglich erfolgreich

geltend. Der Klage wurde stattgegeben.


Ob Hinweisschilder angebracht waren, könne dahinstehen. Die Beklagte hatte vorgetragen,

dass ein Kunde, der den auf den Schildern abgebildeten Verhaltensmaßregeln kurz vor der

Einfahrt in die eigentliche Waschstraße noch nicht nachgekommen ist, spätestens beim

Kassieren des Waschpreises von dem jeweiligen Mitarbeiter aufgefordert werde, die Antenne

einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Dem seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht

gerecht geworden.


Das LG Wiesbaden sprach mithin die durch den Vorfall der Klägerin entstandenen Schäden zu.

Auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € wurde bestätigt. Diese gebe es nicht nur im

Rahmen des Schadenersatzes bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei

Schadenersatzleistungen primär aus Vertrag.
Waschanlage Waschstraße Gutachter

Kfz-Sachverständigenbüro Wagener, Inh.: Michael Brakus
Herr Michael Brakus
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