Pressemitteilung von Daniel Görs

Sonderkuendigungsrecht für Kfz-Versicherungen: Auch nach dem Wechselstichtag 30.11. Tarife vergleichen und kraeftig sparen


Auto & Verkehr

Hamburg / Wentorf, 28. November 2011 - Für Kfz-Versicherungsnehmer wird die Zeit knapp. Eine Kfz-Versicherung muss bis spätestens 30. November gekündigt sein, um noch auf "normalem Wege" zu einer günstigeren Versicherung wechseln zu können. Kfz-Halter, die ihre Versicherung noch in letzter Minute kündigen wollen, können hierfür einen der praktischen Vergleichsrechner im Internet wie auf http://www.tarifcheck24.com/kfz-versicherung/vergleich/ nutzen, denn auf diese Weise können innerhalb von wenigen Minuten günstige Kfz-Versicherungen ermittelt werden.

Die investierte Zeit zahlt sich aus, denn Autofahrer können hundert Euro und mehr durch einen Wechsel sparen. Doch Obacht: Die Kündigung muss schriftlich am 30. November beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein, damit diese Gültigkeit erlangt; es reicht also nicht, wenn der Versicherungsnehmer sich erst am 30. November vor den Computer setzt.

Doch auch Fahrzeughalter, welche die Wechselfrist bis zum 30. November nicht mehr einhalten können, müssen nicht zwangsläufig in ihrer teuren Kfz-Versicherung verbleiben. Was viele nicht wissen: Der Gesetzgeber hat für Versicherungsnehmer die sogenannten Sonderkündigungsrechte geschaffen.

Durch diese können Autofahrer unter bestimmten Bedingungen ihre Kfz-Versicherung trotz der verpassten Kündigungsfrist verlassen. "Wer den 30. November verschlafen hat, muss nicht zwangsläufig den Kopf in den Sand stecken und die überteuerten Beiträge schlucken. Vielen Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie etwa infolge einer Beitragserhöhung das Recht haben, ihrer Kfz-Versicherung den Rücken zuzukehren und zu einem deutlich günstigeren Konkurrenten zu wechseln", rät Jan Schust, Vorstand von TARIFCHECK24, seit mehr als zehn Jahren eines der führenden unabhängigen Vergleichsportale mit mehr als 25 Millionen Nutzern im Jahr (www.tarifcheck24.com).

Kfz-Versicherungswechsel: So funktioniert das Sonderkündigungsrecht

Der Gesetzgeber hat die Sonderkündigungsrechte nicht etwa aus Gefälligkeit gegenüber dem Bürger erschaffen, sondern aus rechtsphilosophischen, prinzipiellen Erwägungen. Grundsätzlich müssen Verträge über die vereinbarte Laufzeit eingehalten werden. Dabei handelt es sich um das Prinzip der Vertragstreue, das aus dem römischen Recht ("Pacta sunt servanda") den Weg in das deutsche Recht gefunden hat. Dieses Prinzip greift jedoch nicht, wenn sich die Vertragsbedingungen verändern.

Im Falle von Kfz-Versicherungen (wie auch bei anderen Versicherungsarten) bedeutet dies, dass den Vertragspartnern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss, wenn bestimmte Vertragsbedingungen wie etwa die Beitragshöhe oder das zu versichernde Fahrzeug sich ändern. Die Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechtes ist denkbar simpel: Einfach eine Musterkündigung auf http://www.tarifcheck24.com/kfz-versicherung/kfz-downloadcenter/ herunterladen, ausfüllen und unter Fristwahrung an die Versicherungsgesellschaft schicken.

Beitragserhöhung, Fahrzeugwechsel, Schadenfall: Sonderkündigungsrechte im Detail

Einfach stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn das Versicherungsunternehmen eine Beitragserhöhung durchführen will. Da sich hierdurch die bei Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen ändern, darf der Versicherungsnehmer vom Recht auf Sonderkündigung Gebrauch machen. Das Kündigungsschreiben muss hierfür spätestens 30 Tage nach der Ankündigung der Beitragserhöhung bei der Versicherung eingegangen sein.

Ähnlich stellt es sich dar, wenn das zu versichernde Objekt, also das Auto, sich ändert. Erwirbt der Versicherungsnehmer einen neuen Pkw, so muss er seine alte Versicherung nicht weiterführen. Einzige Bedingung: Das alte Auto muss abgemeldet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Wagen wegen eines Verkaufes oder einer Stilllegung abgemeldet wird.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem noch im Schadensfall. Rutscht der Kfz-Halter infolge eines Unfalls in eine andere Schadenfreiheitsklasse, dann kann der Halter ebenfalls zu einer anderen Versicherung wechseln. Die Kündigung muss hierbei spätestens 30 Tage nach der Schadensregulierung erfolgen. Etwas komplizierter gestaltet sich die Situation bei einer Neueinstufung der Typklasse: Steigt auf Grund dessen der Beitrag, dann besteht für den Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Fällt der Beitrag, entfällt auch das Sonderkündigungsrecht.

Bei einer Änderung der Regionalklasse ist hingegen entscheidend, wer für die Änderung verantwortlich ist. Wird die Änderung durch den Umzug des Kfz-Halters ausgelöst, dann besteht kein Sonderkündigungsrecht. Werden jedoch die Indexwerte der bestehenden Regionalklasse verändert, dann kann der Versicherungsnehmer kündigen. Alle Informationen zu den Sonderkündigungsrechten finden sich auf http://www.tarifcheck24.com/kfz-versicherung/sonderkuendigungsrecht/.

Kfz-Versicherungswechsel im Internet 2011 beliebt wie nie

Nach den Ergebnissen einer Befragung von TARIFCHECK24 haben schon 51% der Teilnehmer eine Kfz-Versicherung im Internet abgeschlossen. Versicherungsprofi Jan Schust überraschen die Zahlen nicht: "Durch den Wechsel der Kfz-Versicherung können leicht mehrere hundert Euro im Jahr gespart werden. Auf Vergleichsportalen können mit ein paar Mausklicks einfach und schnell die Tarife zahlreicher Versicherungen verglichen werden. Kfz-Halter können also wenig Zeitaufwand ihre Versicherungsbeiträge senken."
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Zollstraße 11b 21465 Wentorf bei Hamburg

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