Kurioses aus dem Straßenverkehr: Was Gerichte entscheiden
31.07.2026 / ID: 444553
Auto & Verkehr
Ob betrunken im Parkhaus, ein gefährlicher Gully oder angebliche Strandgebühren: Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu kuriosen Fällen. Nicht selten müssen Gerichte klären, wer verantwortlich ist und wo Haftungsgrenzen verlaufen. Anhand ausgewählter Entscheidungen zeigen die ARAG Experten, welche Maßstäbe dabei gelten und worauf Verkehrsteilnehmer achten sollten.Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt durch ein Parkhaus?
Ein Fahrer wollte sichtlich betrunken mit seinem Auto das Parkhaus verlassen. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses verhinderte dies, indem sie die Schranke an der Ausfahrt deaktivierte. Der Fahrer fuhr zu seinem Parkplatz zurück. Die anschließende Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,98 Promille. Gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr argumentierte er, er sei auf einem Privatgelände eingesperrt gewesen und habe daher nicht am „Verkehr“ teilgenommen. Damit hatte er keinen Erfolg. Nach Auskunft der ARAG Experten folgten die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts dieser Argumentation nicht. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei der Fahrt vom Parkplatz zur Schranke und wieder zurück sehr wohl um eine Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehr. Der Parkhaus-Fahrer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und verlor seine Fahrerlaubnis (Az.: 204 StRR 102/26).
Wer haftet bei einem Sturz durch beschädigten Gully?
Schlaglöcher und Straßenschäden können für Motorradfahrer schnell gefährlich werden. Doch nicht jeder Unfall aufgrund eines mangelhaften Straßenbelags führt automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Motorradfahrer gestürzt war, nachdem er nach eigenen Angaben mit dem Hinterrad an einem beschädigten Gullydeckel hängen geblieben war. Für die Folgen des Unfalls verlangte er von der Stadt mehr als 6.000 Euro Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar seien Kommunen verpflichtet, ihre Straßen in einem ausreichend sicheren Zustand zu halten. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht verlangt werden. Nach Auffassung der Richter müssen Verkehrsteilnehmer erkennbare Straßenverhältnisse grundsätzlich hinnehmen und ihre Fahrweise daran anpassen. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig erst bei erheblichen Straßenschäden. Im konkreten Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Schaden am Gully die hierfür erforderliche Größenordnung erreicht hatte. Damit blieb der Motorradfahrer auf seinem Schaden sitzen (Landgericht Frankenthal, Az.: 3 O 181/25).
Fahrschüler geblitzt – wer haftet?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass grundsätzlich der Fahrlehrer für Verkehrsverstöße während einer praktischen Fahrstunde verantwortlich ist. Denn ist verpflichtet, das Fahrverhalten seines Schülers zu überwachen und bei Bedarf einzugreifen. Daher werden Bußgeld und mögliche Punkte in der Regel dem Fahrlehrer zugerechnet. Anders kann die Lage bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstößen sein. Verhält sich ein fortgeschrittener Fahrschüler besonders fahrlässig, kann ausnahmsweise auch eine eigene Verantwortung in Betracht kommen. Wird ein Prüfling während der praktischen Fahrprüfung geblitzt, hat das meist unmittelbare Folgen: Die Prüfung ist nicht bestanden. Zudem kann der Fahrschüler in dem Fall auch selbst für den Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt übrigens auch, wenn es während einer praktischen Fahrstunde zu einem Verkehrsunfall kommt. Auch hier haftet in der Regel der Fahrlehrer als Fahrzeugführer. Daneben kann aber auch ein Anspruch gegen den Fahrschüler bestehen, wenn er einen Fahrfehler begeht, den er unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes leicht hätte vermeiden können (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 772/02).
Parkgebühren sind keine versteckten Zusatzkosten
Wer an beliebten Küstenorten direkt am Strand parken möchte, muss häufig zahlen. Doch handelt es sich dabei womöglich um versteckte Strandgebühren? Davon war ein Küstenbewohner in der Gemeinde Wangerland überzeugt und klagte gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze. Er sah darin eine versteckte und damit unzulässige Gebühr für den Zugang zum Strand. Doch nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den erhobenen Beträgen um Entgelte für die Nutzung von Parkflächen und nicht um Gebühren für den Strandbesuch selbst. Die Möglichkeit, den Strand zu erreichen, werde dadurch nicht eingeschränkt. Entscheidend war in diesem Fall, dass Besucher nicht verpflichtet sind, die kostenpflichtigen Parkplätze zu nutzen. Bezahlt wird lediglich für den Komfort, das Fahrzeug in unmittelbarer Strandnähe abzustellen. Der freie Zugang zum Strand bleibt davon unberührt (Verwaltungsgericht Oldenburg, Az.: 6 A 1883/24).
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