Pressemitteilung von Erich Jeske

Parkscheibe zu klein: Geldbuße wegen fahrlässigen Parkens


10.02.2012 / ID: 47332
Auto & Verkehr

Erfurt, 10. Februar 2012. Wer eine Parkscheibe benutzt, die - so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss - erheblich kleiner ist als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Darauf hat der DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. aus Erfurt hingewiesen.

Zu spüren bekam das ein Mann, der in der Stadt Forst seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, parkte. Die Parkscheibe hatte allerdings nur die Maße von 40 x 60 mm und nicht die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 110 x 150 mm. Dieses fahrlässige Parken wurde vom Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.

Der uneinsichtige Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, die der 2. Strafsenat des OLG Brandenburg als unbegründet verworfen hatte. Die Begründung: Mit dem Anbringen der kleinen Parkscheibe hat der Betroffene gegen § 13 II Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Der Gesetzgeber, so die Begründung weiter, habe die Größe und die Gestaltung der Parkscheibe klar definiert. Sinn und Zweck der Mindestgröße sei das leichtere Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch die Kontrolle der Höchstparkdauer.

Handschriftlicher Zettel genügt nicht

Übrigens: Wer seine Parkscheibe nicht im Wagen hat und glaubt, ein handschriftlicher Zettel genüge, der irrt. Selbst wenn man sich an die zeitliche Beschränkung hält, ist die Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe Pflicht.

Blau ist Vorschrift

Wie der DVS Deutsche Verbraucherschutzring e.V. weiter mitteilt, muss die Parkscheibe im Übrigen auch blau sein. Werbeaufdrucke auf der Rückseite, Gummilippen zum Regenwischen oder Eiskratzerzähne an den Längskanten werden vom Gesetzgeber toleriert, solange das optische Erscheinungsbild und die Maße dadurch nicht verändert werden. Die Frage, ob auch die Dicke einer Parkscheibe eine Rolle spielt, kann indes nicht beantwortet werden, die allgemeine Tendenz gehe aber eher zum "Nein".

Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. August 2011, Aktenzeichen 53 Ss-OWi 495/10

Weitere Informationen unter http://www.dvs-ev.net
DVS Deutscher Verbraucherschutzring Parken Parkscheibe Gericht Urteil

http://www.dvs-ev.net
Deutscher Verbraucherschutzring e.V. (DVS)
Brühler Hohlweg 7 99094 Erfurt

Pressekontakt
http://www.all4press.de
All4press
Martinskloster 3 99084 Erfurt


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Erich Jeske
20.11.2015 | Erich Jeske
Mittwoch in Köln: Essen und Gutes tun
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.09.2025 | Bundesverband Betriebliche Mobilität e. V.
Teilnehmen am BBM Mobility Survey 2025: Was Mitarbeitende wirklich brauchen und wollen
17.09.2025 | Kanzlei Dr. Henning Hartmann
Vorsicht vor Betrugsagenturen beim EU-Führerschein
17.09.2025 | Mobil in Deutschland e.V.
Mobil in Deutschland ist Testsieger-Automobilclub 2025
17.09.2025 | HUK-COBURG Unternehmenskommunikation
Wildunfall: Wo Hirsch und Co. die Straße queren
17.09.2025 | Oldtimer-barankauf.com
Ihr Oldtimer in guten Händen - fairer Direktankauf
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 63
PM gesamt: 430.095
PM aufgerufen: 73.186.430