Kfz-Versicherung beim Kauf von Gebrauchtwagen übernehmen
29.05.2012 / ID: 62816
Auto & Verkehr
Deutsche Autofahrer verzichten oft auf teure Neuwagen und greifen lieber auf einen Gebrauchtwagen zurück. Wer sich ein gebrauchtes Auto kauft, muss sich nicht immer um eine neue Kfz-Versicherung kümmern. Um Zeit und Aufwand zu sparen, kann der Käufer den Versicherungsschutz des alten Eigentümers problemlos übernehmen.
Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens ist in vielen Fällen noch der alte Versicherungsschutz des Verkäufers existent. Laut Versicherungsbedingungen kann der Käufer den abgeschlossenen Tarif des Vorbesitzers beibehalten. Viele Autokäufer wissen dabei nicht, dass die Autoversicherung automatisch auf den Käufer übergeht, sobald der Kauf abgeschlossen ist.
Laut dem Online-Portal versicherungsrechnerkfz.de (http://www.versicherungsrechnerkfz.de) erfolgt die Übertragung der Autoversicherung automatisch nach dem Eigentumsübergang auf den Erwerber. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind dazu verpflichtet, den Eigentumswechsel sofort der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. Wird der Eigentumswechsel nicht angezeigt, kann der Versicherungsschutz nach §97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verloren gehen. Die Versicherungsgesellschaft kann im Folgenden die neuen Beiträge anhand der Eigenschaften des neuen Eigentümers berechnen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem das Auto gekauft wurde und kann entweder von dem Käufer oder auch von dem Verkäufer verlangt werden.
Bei dem Autokauf gehen jedoch nicht alle Leistungen auf den neuen Inhaber über. Aufgrund der Vertragsbedingungen vieler Versicherungsunternehmen verbleibt die Insassenunfallversicherung bei dem alten Eigentümer. Der alte Inhaber sollte daher daran denken, den Schutz entsprechend aufzulösen.
Der Käufer eines Gebrauchtwagen hat, ungeachtet davon, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nachdem der Eigentumsübergang des Autos vollzogen ist, kann man innerhalb eines Monats die alte Versicherung kündigen und in einen anderen Tarif wechseln. Sofern man erst zu einer späteren Gelegenheit von der Existenz einer Versicherung erfährt, beginnt die einmonatige Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu laufen.
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