Denkmalschutzbehörde Mitspracherecht bei Sanierung und Umbauten
12.02.2013 / ID: 101053
Bildung, Karriere & Schulungen
Eric Mozanowski führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Thema Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam der Wunsch wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Dies ist Teil 21, welcher sich mit der Frage welche Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervorteilen bei Denkmalsanierungen und Umbauten betrug.
Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervorteile durch die Finanzverwaltung sind das Fortbestehen der Denkmaleigenschaft im Absetzungszeitraum und eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Das bedeutet: Sanierung und Umbauten müssen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt werden. Sie muss bereits vor Beginn der Planung eingeschaltet werden, und die Festlegungen der Behörde sind bei der Durchführung der Sanierung in vollem Umfang zu berücksichtigten. Eine nachträgliche Genehmigung von baulichen Veränderungen ist nicht zulässig. Die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde ist gesondert neben der in jedem Fall notwendigen Baugenehmigung oder Erlaubnis erforderlich. Letztere können die für die Steuervergünstigungen notwendige Abstimmung nicht ersetzen, weil sie in einigen Bundesländern letztlich abweichend von der Stellungnahme der Denkmalbehörde erstellt werden können.
Aufgrund der großen finanziellen Tragweite betrug der besondere Wert auf einen einwandfreien Nachweis für die Bescheinigungsbehörden, sowohl in der Bescheinigung zu beziffernden Kosten als auch der Abstimmung. In den Akten wird daher in der Regel genau festgehalten, was zwischen Eigentümer und Behörde besprochen, welche Veränderungen erlaubt, welche Beseitigungen gestattet, welche Untersuchungen und Arbeitsschritte festgelegt wurden.
Bereits vor Beginn der Maßnahme kann auf Wunsch des Eigentümers in einem Vorbescheid die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Übereinstimmung der geprüften Planung mit den denkmalpflegerischen Forderungen bestätigt werden. Möglich sind auch verbindliche Auskünfte, wenn daran ein begründetes Interesse besteht. Bei Auftreten neuer Fragestellungen während der Ausführung muss sich der Denkmaleigentümer erneut mit der zuständigen Behörde abstimmen. Nach Abschluss der gesamten Arbeiten oder auch für einzelne abgeschlossene Jahresabschnitte wird die Bescheinigung erteilt, sobald die Rechnungen vorliegen. Dabei muss der Steuerpflichtige alle Originalrechnungen einschließlich der Einzelbelege vollständig und nach Gewerken geordnet auflisten und dem Antrag beifügen.
Die Bescheinigung ist nicht kostenfrei, vielmehr werden Gebühren nach den Kostengesetzen erhoben. Eine Rücknahme der Bescheinigung ist möglich, wenn beispielsweise die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Maßnahmen nicht vorher abgestimmt waren oder wenn Verfahrensfehler vorliegen. Gegen die Entscheidung der Bescheinigungsstelle kann der Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren vorgehen und gegebenenfalls bei den Verwaltungsgerichten klagen.
Zudem ist zu beachten, dass sich die Bescheinigungen auf die Tatbestände des Denkmalrechts beschränken. Die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Begünstigung werden von den für die Bescheinigungen zuständigen Denkmalschutzbehörden nicht geprüft.
Die Bescheinigung dokumentiert somit,
- ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
- ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
- zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren,
- ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderung vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren,
- in welcher Höhe die Aufwendungen diese Voraussetzungen erfüllen,
- ob und gegebenenfalls in welcher Höhe öffentliche Zuschüsse durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden gezahlt worden sind und
- ob nach dem Ausstellen einer Bescheinigung solche Zuschüsse gezahlt worden sind.
In einigen Gegenden Deutschlands muss sich der Investor allerdings darauf einstellen, dass eine Bescheinigung zwei bis drei Jahre Wartezeit der Denkmalbehörden betrug und damit auf mögliche Steuervergünstigungen warten muss. Eric Mozanowski erklärt den Teilnehmern in Stuttgart: "Dies liegt daran, dass die Denkmalschutzbehörden manchmal sehr lange brauchen, um anhand der Rechnungen des Bauträgers zu ermitteln, welche Baukosten als begünstigt anzuerkennen sind." Darüber hinaus referierte Eric Mozanowski in Stuttgart über die weiteren Möglichkeiten der Gebühren und Kostensätze für die Bescheinigung und den lohnenden Aufwand, der zum Steuervorteil führt.
V.i.S.d.P.:
Eric Mozanowski
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