Verhaltensbedingte Kündigung
29.11.2016 / ID: 246720
Bildung, Karriere & Schulungen
<a href="https://www.fachanwalt-arbeitsrecht-düsseldorf.de/kuendigung/verhaltensbedingte-kuendigung/">Verhaltensbedingte Kündigung</a>
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Die verhaltensbedingte Kündigung steht im Verhältnis eines Verhaltens, welches das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht formuliert die Voraussetzungen für eine rechtmäßige verhaltensbedingte Kündigung:
"Eine Kündigung nach § 1 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitig gab Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen."
In der Folge sind viele Varianten des vertragswidrigen Verhaltens denkbar. Von der einfachsten Störung im Leistungsbereich bis hin zur schwerwiegenden Pflichtverletzung. Auch kriminelle Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich sind vorstellbar. Entsprechend sind im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung von der ordentlichen Kündigung nach vielfacher Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung, der fristlosen Kündigung ohne Abmahnung alles denkbar.
Allgemeines zur verhaltensbedingten Kündigung
In der jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nachstehende Formulierung hervorgehoben:
"Eine alleinige Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ohne konkrete Feststellung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht zur Annahme eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes nicht aus."
Das letzte Mittel
Die Kündigung und insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung soll das letzte Mittel des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sein. Deshalb ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob ein anderes Mittel den erforderlichen Zweck erreichen könnte. Zur Verfügung stehen die außerordentliche Kündigung, die ordentliche Kündigung, die Änderungskündigung und die Versetzung bzw. Abmahnung. Ist es dem Arbeitgeber möglich, seinen Zweck der arbeitsrechtlichen Sanktion etwa bereits durch eine Versetzung zu erfüllen, wäre die außerordentliche Kündigung nicht das letzte Mittel, welches dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Prognoseprinzip
Die verhaltensbedingte Kündigung ist nicht die Bestrafung vergangenen Verhaltens. Entscheidend ist deshalb, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zu erwarten ist. Zu diesem Zeitpunkt muss deshalb auch bei dem verhaltensbedingten Kündigungsgrund der Blick in die Zukunft gerichtet werden. D.h. nicht, dass das Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle spielt. Vielmehr ist entsprechend gerade dieses die Grundlage für eine negative Prognose. In der zurückliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, etwa im Urteil vom 21.11.1990 hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass bei einer vorangegangenen einschlägigen Abmahnung die negative Prognose zu fungieren ist, denn die Abmahnung diene zur Schaffung einer sicheren Prognose.
Eine ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung dürfte daher - nach den vorgenannten Grundsätzen- regelmäßig nicht durch das Arbeitsgericht bestätigt werden.
<a href="https://www.fachanwalt-arbeitsrecht-düsseldorf.de"> verhaltensbedingte Kündigung Arbeitsrecht</a>
Verhaltensbedingte Kündigung verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung Fachanwalt für Arbeitsrecht Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf
https://www.schrader-mansouri.de/kompetenz/arbeitsrecht/
SchraderMansouri Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
kaistasse 13 40221 düsseldorf
Pressekontakt
https://www.schrader-mansouri.de/kompetenz/arbeitsrecht/
SchraderMansouri Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
kaistasse 13 40221 düsseldorf
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von joachim schrader
12.09.2017 | Joachim Schrader
Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit
28.08.2017 | joachim schrader
Die Kündigung unkündbarer Mitarbeiter
Die Kündigung unkündbarer Mitarbeiter
20.07.2017 | Joachim Schrader
Handelsvertreter Ausgleichsanspruch
Handelsvertreter Ausgleichsanspruch
12.01.2017 | joachim schrader
Anhörung bei ordentlicher Kündigung
Anhörung bei ordentlicher Kündigung
30.11.2016 | Joachim Schrader
Adventskalener LaLatz
Adventskalener LaLatz
Weitere Artikel in dieser Kategorie
23.12.2025 | Horizonia GmbH
Horizonia begleitet Menschen in Berlin mit individuellem Jobcoaching und AVGS Coaching
Horizonia begleitet Menschen in Berlin mit individuellem Jobcoaching und AVGS Coaching
19.12.2025 | Rheinische Stiftung für Bildung
Die Rheinische Stiftung für Bildung verleiht den Rheinischen Bildungsplatz 2025 an Kölner Bildungsprojekt
Die Rheinische Stiftung für Bildung verleiht den Rheinischen Bildungsplatz 2025 an Kölner Bildungsprojekt
18.12.2025 | Walter Systems ag
e.driver - Lernprogramm für die Autotheorieprüfung
e.driver - Lernprogramm für die Autotheorieprüfung
18.12.2025 | Walter Systems AG
e.driver - Lernprogramm für die Motorrad-Theorieprüfung
e.driver - Lernprogramm für die Motorrad-Theorieprüfung
18.12.2025 | Walter Systems AG
e.driver - Lernprogramm für Mofa- und E-Bike-Theorie
e.driver - Lernprogramm für Mofa- und E-Bike-Theorie

