Unternehmensgründung aus Arbeitslosigkeit mit Gründungzuschuss immer vielversprechender
12.01.2017 / ID: 250226
Bildung, Karriere & Schulungen

Es bleibt deshalb vielversprechend, ein Unternehmen zu gründen. Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) können dafür den sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist u.a. die nachgewiesene hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. Diese muss tragfähig sein, d.h. den Bezug von Arbeitslosengeld mutmaßlich dauerhaft beenden.
Die Fachkenntnisse seiner Branche hat der Gründer darzulegen, im Idealfall mit Nachweisen seiner Qualifikation. Die Erfolgsaussichten seiner selbstständigen Tätigkeit sowie deren Finanzierung und Prognosen zur Kundengewinnung sowie der Marktlage gehen aus dem Businessplan hervor, der ebenfalls der Agentur für Arbeit vorzulegen ist.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt, in jeweils unterschiedlicher Höhe. Die erste Phase umfasst sechs Monate. In dieser Zeit beläuft sich die Höhe des Gründungszuschuss auf die Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 € für die soziale Absicherung (Krankenkasse, etc.). Für die anschließende Phase von neun Monaten Dauer ist erneut der Gründungszuschuss zu beantragen. Führt die Ermessensentscheidung zur Bewilligung, beläuft sich die fortgesetzte Zahlung auf die Höhe der 300-€-Pauschale.
Die Bescheinigung der Tragfähigkeit und Hilfe beim Businessplan erhalten Interessierte bei speziell zertifizierten Beratungen, sogenannten Fachkundigen Stellen. In Berlin und Umgebung bietet vor allem das X-GROUP Institut für Gründung, Finanzierung und Geschäftsentwicklung eine umfassende Beratungsleistung. Eine kostenfreie Erstberatung kann unter 030 683 28 26 00 oder info@x-group.consulting vereinbart werden.
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