Hinweisgeberschutzgesetz: Schutz für Hinweisgeber
28.06.2022
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Welche Voraussetzungen gelten für den Schutz hinweisgebender Personen?
§ 33 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt die Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen. Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern
diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben,
die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Hinweisgeber-Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Hinweisgeber-Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Die §§ 35 bis 37 Hinweisgeberschutzgesetz sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Was sind Verdachtsmomente im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.
Was sind Meldungen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG?
Whistleblower-Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24).
Was sind Repressalien im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG?
Repressalien im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Hinweisgeber-Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Die HinSch-RL sieht in Artikel 19 in einer nicht abschließenden Aufzählung die Untersagung folgender Repressalien vor:
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen; Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit; Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung; Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbei-führung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer "schwarzen Liste" auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung; psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
Eine Repressalie kann gegebenenfalls auch im missbräuchlichen Anstrengen von Gerichtsverfahren liegen. (Die deutsche Richtlinienfassung spricht von "mutwilligen Gerichtsverfahren", die englische Fassung von "vexatious proceedings".) Dies kommt namentlich für solche Klagen in Betracht, die nicht der Geltendmachung eigener Rechte, sondern allein dem Ziel dienen, hinweisgebende Personen abzustrafen oder zukünftige Meldungen oder Offenlegungen der hinweisgebenden Person oder anderer in einer Weise zu verhindern, bei der sich der Kläger schon nach geltendem Recht schadensersatzpflichtig machen (§ 826 BGB) oder sogar einer Strafverfolgung nach § 240 StGB aussetzen würde.
Maßnahmen, die gegen das Repressalienverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
Repressalien sind unabhängig davon verboten, ob diese von einer Arbeitgeberin oder ei-nem Arbeitgeber, einer Dienstberechtigten oder einem Dienstberechtigten, einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber oder einer sonstigen Organisation, mit der die hinweisgebende Person in beruflichem Kontakt steht, vorgenommen werden, oder von solchen Personen, die für diese arbeiten oder in ihrem Namen handeln.
§ 36 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt das Verbot von Repressalien sowie die Beweislastumkehr.
Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
§ 37 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schadensersatz nach Repressalien. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses o-der eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.
Welche Regelungen gelten bei Falschmeldungen?
§ 38 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schadensersatz nach einer Falschmeldung.
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Was bedeutet Wahlrecht zwischen interner und externer Hinweisgeber-Meldung?
§7 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt das Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Wie erfolgt die Dokumentation der Meldungen?
§ 11 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt die Dokumentation der Hinweisgeber-Meldungen.
Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Hinweisgeber-Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8).
Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hin-weisgebenden Person erfolgen.
Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.
Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und unterschriftlich zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.
Die Dokumentation wird zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
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