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Rechtliche Betreuung Teil 2


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Rechtliche Betreuung Teil 2Ob es zu einer rechtlichen Betreuung kommt, entscheiden die Betreuungsgerichte. Sie werden tätig, sobald ihnen ein entsprechender Antrag auf rechtliche Betreuung vorliegt. Stellen dürfen diesen Antrag die Betroffenen selbst, aber auch andere Personen wie etwa Familienangehörige.
Ebenso kann ein ärztliches Gutachten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, welches die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung untermauert.

Die Richter prüfen im Einzelfall, ob und in welchem Rahmen eine rechtliche Betreuung angemessen ist. Die Kosten des Verfahrens müssen die Betreuten in der Regel selbst tragen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, springt der Staat ein.
Die Frage, wer als gesetzlicher Betreuer bestellt wird und in welchem Rahmen dieser die Betreuung übernimmt, entscheidend ebenso das Betreuungsgericht. Entscheidend ist, dass das Gericht die Wünsche der zu betreuenden Person bei der Wahl des Betreuers berücksichtigt. Die als Betreuer gewählte Person muss anschließend eine Einverständniserklärung ausfüllen und unterschreiben.

Wann darf kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden?
Eine Behinderung oder eine psychische Erkrankung allein ist oft noch kein Grund, einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Es muss immer auch ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten. Das heißt, der oder die Betroffene kann sich aufgrund der Erkrankung nicht mehr eigenständig etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsangelegenheiten kümmern.

Es gibt keinen Zwang zu einer rechtlichen Betreuung. Gegen den Willen der Betroffenen darf diese nicht angeordnet werden. Beschweren sich Betroffene über eine Entscheidung, so muss das Betreuungsgericht ihren Einwand prüfen.
Ausnahmen sind: Die Betreuten sind durch Krankheiten wie Schizophrenie oder Demenz geistig bereits zu stark eingeschränkt, um selbstständig rechtliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen.

Auch kommt eine rechtliche Betreuung nicht infrage, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder noch erstellt werden kann - oder wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch von anderen Hilfsstellen wie etwa dem Sozialdienst geregelt werden können.

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