Pressemitteilung von ARAG SE

Azubi-Leben - von der Schule zum Beruf


Bildung, Karriere & Schulungen

Azubi-Leben - von der Schule zum BerufAnfang August ist traditionell das neue Ausbildungsjahr gestartet. Laut Bundesagentur für Arbeit sind aktuell jedoch noch rund 250.000 Plätze unbesetzt. Gleichzeitig gibt es knapp 180.000 Bewerber, die noch auf der Suche sind. ARAG Experten geben Tipps, wo sich Schulabgänger über Berufe informieren können und beleuchten die finanzielle Situation von Azubis. Zudem erklären sie, welche Fördermöglichkeiten bestehen.

Informationsangebote für Azubis
Viele junge Menschen wissen zu wenig über ihre Möglichkeiten und sind daher nicht entscheidungsfähig. Sie kennen viele Berufe oder deren genauen Inhalte nicht und können sich so auch kein Bild davon machen, wie es nach der Ausbildung weitergehen kann. Die Duale Ausbildung ist zu wenig bekannt, auch die Möglichkeit anschließender Studiengänge wird nicht mit einkalkuliert. Gleichzeitig existiert kein realistisches Bild davon, wie sich das Handwerk weiterentwickelt hat und welche Chancen in einer solchen Ausbildung liegen. Bei all dem sind ideale Quellen natürlich die Bundesagentur für Arbeit , die Handelskammern oder die Handwerkskammern der jeweiligen Regionen. Aber auch Eltern und Schulen sind gefragt, wenn es um ganz persönliche Hilfestellungen geht. Zudem raten die ARAG Experten zum Besuch von Jobmessen. Auch die Publikationen und Projekte des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die sich mit Fragen rund um das Thema "Jugendliche auf dem Weg ins Berufsleben" befassen, können hilfreich sein.

Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nichts
Seit Januar 2020 gilt laut BBiG eine Mindestvergütung für Auszubildende. In 326 Ausbildungsberufen dürfen seither keine Löhne unter dem Mindestlohn für Auszubildende ausgezahlt werden. Dieser Mindestlohn ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt: Ein Azubi im zweiten Ausbildungsjahr bekommt 18 Prozent mehr als sein Kollege im ersten Jahr. Im dritten Ausbildungsjahr sind es 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr sogar 40 Prozent mehr.

Eine gute Nachricht ist, dass sich die finanzielle Situation für Azubis stetig verbessert, wissen ARAG Experten: So ist die Mindestvergütung für die meisten Berufe seit 2023 im ersten Ausbildungsjahr von 585 auf 620 Euro gestiegen, entsprechend dazu entwickeln sich auch das zweite Jahr, in dem eine 18-prozentige Steigerungen vorgesehen ist. Gleichzeitig ist der steuerliche Grundfreibetrag um 561 auf 10.908 Euro heraufgesetzt worden und auch ein Azubi kann eine Homeoffice-Pauschale innerhalb der Werbungskosten absetzen, sofern er dort auch tätig ist. Ebenfalls steuerlich absetzbar ist seit 2023 der komplette gezahlte Rentenbeitrag. Mehr Geld in der Tasche ist also sicher und kann ein Vorteil im Vergleich zum Studium sein.

Wenn das Gehalt nicht reicht
In Deutschland können Auszubildende bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, um einen monatlichen Zuschuss für ihre Ausbildungskosten, Lebenshaltungskosten und Fahrtkosten zu erhalten. Zudem können Auszubildende unter Umständen den Bildungskredit der Bundesregierung in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird der Bildungskredit unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem der Eltern oder beispielsweise des Lebenspartners gewährt. Nach Information der ARAG Experten beträgt das Kreditvolumen bis zu 7.200 Euro und die Rückzahlungsrate beträgt lediglich 120 Euro im Monat. Die Rückzahlung beginnt erst vier Jahre nach Fälligkeit der ersten Kreditrate. Es werden auch ausbildungsbedingte Praktika im Ausland gefördert. Darüber hinaus bieten auch einige Berufsverbände und Unternehmen Stipendien für Auszubildende an, die in ihrem jeweiligen Fachbereich tätig sind.

Recht auf Übernahme?
Ein grundsätzliches Recht auf Übernahme nach bestandener Prüfung besteht laut ARAG Experten leider nicht. Doch in vielen Branchen gibt es entsprechende Vereinbarungen, dass Azubis im Anschluss für mindestens ein Jahr garantiert übernommen werden, wenn nicht z. B. persönliches Fehlverhalten oder betriebliche Gründe dagegensprechen.

Gibt es keine entsprechende Regelung, raten die ARAG Experten zu einem Gespräch mit dem Ausbilder. Eine Übernahme kann allerdings erst frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung vereinbart werden, um rechtskräftig zu sein. Dabei gilt: Wer schreibt, der bleibt. Also besser, die Übernahme schriftlich festhalten.

Wer nicht übernommen wird, sollte sich möglichst schnell bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Die Ausbildung endet an dem Tag, an dem die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Wer die Prüfung nicht geschafft hat, findet in der Regel im Ausbildungsvertrag ein konkretes Datum zum Ende des Ausbildungsverhältnis.

Muss ein Azubis Urlaubsvertretung machen?
Grundsätzlich dürfen Azubis laut ARAG Experten natürlich auch zur Urlaubs- oder Krankenvertretung eingesetzt werden. Allerdings müssen sie die Aufgaben auch bewältigen können und über entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die eine Vertretung mit sich bringen kann. Dass sie diese Handlungsfähigkeit erreichen, ist Pflicht des Ausbilders (Paragraf 14 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Allein bleiben dürfen Azubis während der Vertretung nicht. Es muss mindestens ein weiterer Auszubildender, Praktikant oder anderer Kollege vor Ort sein. Zudem darf die Urlaubs- oder Krankenvertretung nicht in die Zeit der Berufsschule fallen, denn Unterricht ist Pflicht und geht vor.

Auch als Azubi ins Ausland
Trotz aller Schwierigkeiten steigt aber durchaus seit gut zehn Jahren die Zahl der Schulabgänger, die sich für eine Ausbildung und gegen ein Studium entscheiden und das wiederum hat auch damit zu tun, dass viele Unternehmen sie inzwischen regelrecht umwerben. Ein mögliches Lockmittel, das bei einer Uni-Karriere inzwischen gang und gäbe ist: Ein Praktikum im Ausland. ARAG Experten verweisen auf das von der Europäischen Union geförderten Programm Erasmus+ , das während der beruflichen Ausbildung oder direkt im Anschluss daran die Möglichkeit bietet, einen mindestens zweiwöchigen und maximal einjährigen Auslandsaufenthalt einzulegen.

Weitere interessante Informationen rund um die Ausbildung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/ausbildungsvertrag/

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