Datenschutz im Arbeitsverhältnis
18.08.2023 / ID: 397139
Bildung, Karriere & Schulungen

Personenbezogene Angaben im Arbeitsumfeld
Um personenbezogene Daten von Mitarbeitern zu verarbeiten, benötigt der Arbeitgeber eine rechtliche Grundlage. Der zentrale rechtliche Rahmen hierfür ist der § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieser besagt, dass die Datenverarbeitung erforderlich ist:
Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG)
Zur Aufdeckung konkreter Anhaltspunkte für betriebsbezogene Straftaten oder Pflichtverstöße im Arbeitsverhältnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG)
Typische gesammelte Informationen von Mitarbeitern umfassen:
Namen, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Religion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Personalnummer
Beschäftigungsdauer, Arbeitszeiten (Anwesenheit/Abwesenheit/Krankheit/Urlaub), Dienstreisen, Sozialversicherungsdaten
Gehaltshöhe, Bankdaten (Bank, IBAN)
Bewertungen (Leistungsbeurteilungen, Arbeitsresultate, Abmahnungen usw.), Schulungen
Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Qualifikationen
Dokumente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungen, Aufhebungsverträge)
Die Datenschutzbestimmungen gelten auch für nicht automatisierte Datenverarbeitung, d.h. Informationen über Mitarbeiter, die durch Befragung oder Beobachtung gesammelt werden.
Einwilligungen im Arbeitsverhältnis
Die Zustimmung (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO) ist im Arbeitsverhältnis nur begrenzt als Rechtsgrundlage anwendbar. Eine generelle Einwilligung für alle Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis ist daher nicht möglich. Das Problem bei Einwilligungen im Arbeitsverhältnis ist das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter, wodurch die Einwilligung in der Regel nicht freiwillig ist.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Einwilligung als freiwillig betrachtet werden kann:
Wenn der Mitarbeiter dadurch Vorteile erlangt
Wenn Arbeitgeber- und Mitarbeiterinteressen gleichgerichtet sind
Dies trifft normalerweise auf Zusatzleistungen des Arbeitgebers zu, wie die private Nutzung von Internet/E-Mail oder betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen. In diesen Fällen kann der Mitarbeiter freiwillig zustimmen. Bei der Einholung der Einwilligung muss auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hingewiesen werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass der Mitarbeiter keine Nachteile oder Sanktionen zu befürchten hat, wenn er die Einwilligung verweigert.
Informationspflicht des Mitarbeiters über Datenverwendung
Der Mitarbeiter muss darüber informiert werden, wie seine Daten verarbeitet werden und welche Rechte er als Betroffener hat. Der Arbeitgeber muss folgende Informationen bereitstellen:
Kontaktdaten des Arbeitgebers und des Datenschutzbeauftragten
Rechtsgrundlage und Zweck der Datenverarbeitung
Dauer der Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen
Mögliche Empfänger der Daten
Mögliche Datenübermittlungen in Drittländer und Datenschutzgarantien
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Hinweis auf das Widerrufsrecht
Informationen über die Rechte des Betroffenen
Diese Informationen können persönlich übergeben oder über verschiedene Unternehmenskanäle kommuniziert werden.
Private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz wirft häufig Fragen auf. Ob der Arbeitnehmer das Internet privat nutzen darf oder private E-Mails über den betrieblichen Account versenden kann, hängt von Vereinbarungen und Vorschriften ab. In Fällen, in denen die private Nutzung erlaubt ist, gelten Datenschutzbestimmungen, um das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist normalerweise nur mit Zustimmung des Mitarbeiters erlaubt.
Die Nutzungserlaubnis für private Zwecke kann Bedingungen unterliegen, die in Vereinbarungen festgelegt werden, und es ist eine Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Die Protokollierung der Internetnutzung und Auswertung von Protokolldaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich, jedoch sollten hier Datenschutzprinzipien beachtet werden.
Outsourcing von HR-Aufgaben
Bestimmte HR-Prozesse werden oft an externe Dienstleister ausgelagert, weshalb eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden muss. Wenn personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden, gelten spezielle Datenschutzregeln.
Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Personenbezogene Daten sollten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. In einigen Fällen dürfen sie jedoch aus rechtlichen Gründen weiterhin gespeichert werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind zu beachten.
Infos: Schulungen zum Thema "Datenschutz" vom Bildungsinstitut Wirtschaft
Datenschutz berufliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter Bildungsinstitut Wirtschaft BIW
Bildungsinstitut Wirtschaft
Frau Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt
Deutschland
fon ..: 02871-239508-8
web ..: https://bildungsinstitut-wirtschaft.de
email : info@bildungsinstitut-wirtschaft.de
Pressekontakt:
Bildungsinstitut Wirtschaft
Frau Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt
fon ..: 028712395078
web ..: https://bildungsinstitut-wirtschaft.de
email : info@bildungsinstitut-wirtschaft.de
Diese Pressemitteilung wurde über Connektar veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Bildungsinstitut Wirtschaft
16.09.2025 | Bildungsinstitut Wirtschaft
Deepfakes durch die KI - Wie gehen wir mit unverlässlichen Quellen um?
Deepfakes durch die KI - Wie gehen wir mit unverlässlichen Quellen um?
15.09.2025 | Bildungsinstitut Wirtschaft
LkSG-Änderung 2025: Was Unternehmen zu den neuen Compliance-Pflichten wissen müssen
LkSG-Änderung 2025: Was Unternehmen zu den neuen Compliance-Pflichten wissen müssen
07.09.2025 | Bildungsinstitut Wirtschaft
Datenschutz-Falle ChatGPT? Das müssen Unternehmen jetzt wissen!
Datenschutz-Falle ChatGPT? Das müssen Unternehmen jetzt wissen!
04.09.2025 | Bildungsinstitut Wirtschaft
"Modernes Zeitmanagement im Jahr 2025: Wenn Produktivität und KI auf Achtsamkeit treffen "
"Modernes Zeitmanagement im Jahr 2025: Wenn Produktivität und KI auf Achtsamkeit treffen "
03.09.2025 | Bildungsinstitut Wirtschaft
Gesetzliche Änderungen im Datenschutz - Was ist wichtig für die/den Datenschutzbeauftragte/n.
Gesetzliche Änderungen im Datenschutz - Was ist wichtig für die/den Datenschutzbeauftragte/n.
Weitere Artikel in dieser Kategorie
18.09.2025 | HAGENLOCHER PR - Kommunikationsagentur
Kooperation für starke Kitas
Kooperation für starke Kitas
18.09.2025 | CloserStill Media Germany GmbH
25 Jahre ZP Europe: 2025 mit Rekordergebnis
25 Jahre ZP Europe: 2025 mit Rekordergebnis
17.09.2025 | Augeon AG
AUGEON AG - Wissen, Netzwerke und Visionen für die Zukunft
AUGEON AG - Wissen, Netzwerke und Visionen für die Zukunft
17.09.2025 | FORUM MEDIA GROUP GMBH
Ankommen und als Team zusammenwachsen
Ankommen und als Team zusammenwachsen
17.09.2025 | Grand Metropolitan Hotels
Annika Bretschneider übernimmt Revenue Management bei Grand Metropolitan Hotels
Annika Bretschneider übernimmt Revenue Management bei Grand Metropolitan Hotels
