BGH verschärft Prüfungspflichten für Internetdienstanbieter
20.09.2013 / ID: 137421
PC, Information & Telekommunikation
Düsseldorf, 20. September 2013*****Anbieter von File-Hosting-Diensten müssen sich künftig bei Anzeigen von Urheberrechtsverletzungen durch öffentlich-zugänglich gemachte Dateien aktiv auf die Suche nach entsprechenden Linksammlungen begeben und diese aus ihrem Angebot entfernen. In seiner aktuellen Entscheidung vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für die Anbieter von Internetdiensten die Verantwortungslosigkeit endet, wo die klare Kenntnis von einem Rechtsverstoß beginnt. Horst Leis, LL.M., Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz bei SNP| Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist darauf hin, dass sich die Anbieter von Clouddiensten und anderen Diensteangeboten ab jetzt nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf die reine Plattformbereitstellung (notice and take down) der Verantwortung entziehen können.
Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass der Inhaber von Rechten an Musik-, Filmtiteln oder Marken und anderen Schutzrechten eine klare Verletzungshandlung benennen muss. Die reine Vermutung, dass Verletzungen begangen werden, reicht dagegen nicht aus.
"Gleichzeitig legt die aktuelle Entscheidung des BGH vom 15.08.2013 dem Diensteanbieter - soweit sein Konzept geeignet ist, einer Verschleierung und damit einer Verletzungshandlung Vorschub zu leisten - nach Kenntniserlangung der konkreten Verletzung aber auch umfangreiche fortlaufende Prüfpflichten auf. Diese sehen neben der Löschung der konkreten Verletzung auch eine dann andauernde Überwachung von Linksammlungen über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter - gegebenenfalls sogar unter Einsatz von sog. Webcrawlern - hinsichtlich dieses konkreten Verstoßes vor. Auch die Masse der benannten Verstöße ändert an dieser Verpflichtung nichts", erklärt Rechtsanwalt Horst Leis.
Mit seiner Entscheidung befindet sich der BHG auf einer Linie mit den Vorgängerentscheidungen Rapidshare (BGH, Urteil vom 12.7.2012 - I ZR 18/11) und anderen Entscheidungen wie z.B. für Marken im Fall Rolex (BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 - I ZR 304/01).
File-Hosting-Dienste Internetdienstanbieter notice und take down File-Hosting-Anbieter BGH Linksammlung Rapidshare
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