Pressemitteilung von Dr. Claudia Wagner

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht


PC, Information & Telekommunikation

Bei vielen Handyverträgen stellt der Anbieter dem Kunden gegen Preisaufschlag ein Handy zur Verfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kunde später bei einer Vertragsverlängerung automatisch Anspruch auf ein neues Gerät hat. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
AG München, Az. 213 C 23672/15

Hintergrundinformation:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern sind mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Manche Vertragsklausel erklärten die Gerichte bereits wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Eine Frage ist jedoch oft nicht eindeutig geregelt: Bei vielen Mobilfunkverträgen ist ein Handy gleich mit dabei. Was passiert nun bei einer Vertragsverlängerung - gibt es ein neues, aktuelles Gerät oder muss der Kunde sich mit dem alten zufriedengeben? Der Fall: Ein Mann hatte von seiner Lebensgefährtin zwei Handyverträge übernommen. Diese hatte der Anbieter jeweils als "Vertrag mit Handy" bezeichnet. Bei Abschluss hatte die Lebensgefährtin je ein Gerät erhalten. Die Verträge wiesen Handy-Aufschläge von rund fünf und zehn Euro aus, liefen über 24 Monate und verlängerten sich automatisch, wenn der Kunde nicht kündigte. Als sich die Verträge nun wieder einmal automatisch verlängerten, verlangte der Kunde für jeden Vertrag ein aktuelles Smartphone. Der Mobilfunkanbieter lehnte ab. Der Kunde klagte daraufhin auf die Aushändigung neuer Geräte oder wahlweise auf Erstattung der kompletten Gebühren für den letzten Verlängerungszeitraum. Er habe den Vertrag mit den alten Geräten nicht nutzen können - diese seien defekt. Das Urteil: Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die Überlassung von Mobiltelefonen im Rahmen solcher Verträge gegen einen Gebührenaufschlag erfolge. Der Kunde verpflichte sich zur Einhaltung einer bestimmten Vertragslaufzeit. Das bedeute aber nicht, dass er bei stillschweigender Verlängerung des Vertrages automatisch ein neues Gerät verlangen könne - oder dass der Handyaufschlag entfalle. Die Verlängerung bedeute nur, dass der bisherige Vertrag unverändert weiterlaufe. Die Übergabe eines neuen Handys oder Gebührenänderungen seien Dinge, die Kunden nur bei einem Neuabschluss oder bei einer aktiv vereinbarten Verlängerung aushandeln könnten. Ohne neue Verhandlungen bleibe es in jeder Hinsicht bei der ursprünglichen Vereinbarung. Auch eine Rückzahlung der gesamten Gebühren komme nicht in Frage - denn der Kunde habe die Möglichkeit gehabt, selbst ein Handy ohne Vertrag zu kaufen und damit den bestehenden Vertrag weiter zu nutzen.
Amtsgericht München, Urteil vom 18. Februar 2016, Az. 213 C 23672/15



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