Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze: Urheberrecht
21.02.2017
PC, Information & Telekommunikation
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing, wenn die Möglichkeit besteht, dass ihr Lebensgefährte sie begangen hat. Sie muss auch keine Beweise dafür vorlegen, dass er die Datei heruntergeladen hat und nicht sie selbst. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
AG Berlin-Charlottenburg, Az. 206 C 329/16
Hintergrundinformation:
Abmahnungen an Inhaber privater Internetanschlüsse sind an der Tagesordnung. Dabei geht es in der Regel um Filesharing, also das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Filmen, Spielen oder von Musik, die gleichzeitig anderen Teilnehmern zum Tausch angeboten werden. Eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing kann Schadenersatzansprüche der jeweiligen Rechteinhaber aus der Film-, Spiele-, und Musikindustrie zur Folge haben. Zusätzlich fallen meist Rechtsanwaltskosten an. Der Fall: Die Inhaberin eines Internetanschlusses hatte eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhalten. Es ging dabei um ein Action-Computerspiel. Eine Anwaltskanzlei forderte nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch die Zahlung von über 2.000 Euro an Schadenersatz und Anwaltskosten. Die Frau verteidigte sich jedoch mit dem Argument, dass sie zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause, sondern an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Ihr Freund habe sich in der Wohnung aufgehalten. Da sie sich selbst nicht für gewalttätige PC-Spiele interessiere und ihr Freund eine nähere Betrachtung seines Laptops verweigert habe, liege es nahe, dass er der Verantwortliche sei. Das Urteil: Diese Argumentation hatte Erfolg. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice entschied das Amtsgericht Charlottenburg, dass die Frau selbst zeitlich nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben könne. Auch habe sie die Möglichkeit, dass es jemand anderes war, ausreichend untermauert. Sie müsse nicht beweisen, dass ihr Freund das Filesharing vorgenommen habe. Es reiche aus, dass er die Möglichkeit dazu gehabt habe, in ihrer Wohnung auf das Internet zuzugreifen. Auch eine sogenannte Störerhaftung lehnte das Gericht hier ab. Die Anschlussinhaberin hafte nicht für die Handlungen ihres Freundes, denn dieser sei volljährig. Sie habe nicht die Pflicht gehabt, ihn ohne besonderen Anlass darüber aufzuklären, dass Filesharing illegal sei. Den geforderten Betrag musste sie nicht bezahlen.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 29. November 2016, Az. 206 C 329/16
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