Cookie-Urteil: Nutzer müssen zustimmen
02.06.2020 / ID: 346439
PC, Information & Telekommunikation
Cookies wissen, was Verbraucher wollen. Denn sie registrieren jeden Klick, jede besuchte Internetseite, jedes Produkt, was man sich online ansieht. Für die Werbewirtschaft sind die kleinen Datensammler Gold wert; Datenschützer hingegen hadern mit den neugierigen Textdateien. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Will ein Anbieter Cookies setzen, muss der Nutzer aktiv zustimmen. Voreingestellte Häkchen sind tabu.
Was sind Cookies?
Cookies sind kleine Textdateien, die beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers ablegen. Besucht man diese Seite später noch einmal, werden mit Hilfe der Cookies der Nutzer und seine Einstellungen wiedererkannt. Einerseits erleichtert es die Navigation im Internet. Doch andererseits - und hier ist der Haken - sammeln Cookies Informationen über das individuelle Surfverhalten des Nutzers. So weiß der Anbieter beispielsweise, wie lange der User auf der Webseite war oder welche anderen Internetseiten er wann und wie lange besucht hat. Für Werbetreibende eine perfekte Basis für individuelle, auf den Nutzer zugeschnittene Werbung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Cookies jederzeit über die Datenschutzeinstellungen des Webbrowsers gelöscht werden können.
Das Problem mit den Häkchen
Wenn Seiten-Betreiber Cookies setzen, benötigen sie die Zustimmung der Nutzer. In der Praxis waren die Kästchen dafür häufig bereits mit einem Häkchen versehen, wodurch der Internetnutzer dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken automatisch zugestimmt hat.
Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und damit das deutsche Telemediengesetz an den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung von 2018 ausgerichtet. Zuvor hatten die Karlsruher Richter den europäischen Gerichtshof angerufen, der ebenfalls in diesem Sinne entschied (Az.: C-673/17). Nach dem Urteil des BGH benötigen Anbieter von Internetseiten die aktive Zustimmung der Nutzer. Voreingestellte Häkchen sind nicht mehr erlaubt, weil sie nach Ansicht der Richter User unangemessen benachteiligen. Davon betroffen sind alle Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind. Allerdings ist nicht genau definiert, welche dies sind.
Seiten-Betreiber, die ihre Seiten nicht umgehend anpassen, müssen nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung rechnen.
Komfortverlust vs. Datenschutz
Für den Nutzer bedeutet das Urteil, dass nicht jeder seiner Online-Schritte automatisch verfolgt und gespeichert wird. Dafür aber muss er viele Häkchen setzen, wenn er durchs weltweite Netz surft.
Weitere interessante Informationen unter:
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