Verwirrende Verordnungen: Rauchmelderpflicht - Stand der Dinge und smarte Lösungen von tapHOME
21.06.2017
Elektro & Elektronik
Seit dem ersten Januar 2017 ist sie flächendeckend da, die Rauchmelderpflicht. Zu diesem Datum hat nämlich Berlin, als letztes Bundesland, einen entsprechenden Absatz in seine Bauverordnung aufgenommen. Für Immobilienbesitzer heißt das nun: Es muss in bewohnten Gebäuden (auch Mietwohnungen) zwingend nachgerüstet werden. Zwar bieten einige Bundesländer noch Übergangsfristen innerhalb derer die Nachrüstung abgeschlossen sein soll, aber Experten raten: Je eher desto besser, denn Rauchmelder können Leben retten. Alle wichtigen Räume eines Hauses sollten damit ausgestattet sein (auch hierzu gibt es abweichende, verbindliche Vorschriften in den einzelnen Bundesländern). Wer mehr als nur den Basisschutz möchte, der sieht sich bei dieser Gelegenheit direkt nach vernetzten Modellen um - wie beispielsweise den Rauchmeldern von tapHOME. Die warnen nicht nur lautstark, sondern auch per SMS oder Telefonanruf sogar weltweit. So können selbst aus dem Urlaub heraus schnell Gegenmaßnahmen ergriffen und die Feuerwehr alarmiert werden.
Unterhaching, 21. Juni 2017 - Deutsche Gesetze und Vorschriften stehen nicht unbedingt in dem Ruf, besonders einfach und übersichtlich zu sein. Ganz besonders komplex wird es oft, wenn Angelegenheiten nicht auf Bundes- sondern auf Länderebene geregelt werden. Genau das ist bei einem sehr wichtigen Thema passiert: der Rauchmelderpflicht. Das führte unweigerlich zu einer nachvollziehbaren Verwirrung in der Bevölkerung, denn während beispielsweise Rheinland-Pfalz bereits Ende 2003 eine verbindliche Rauchmelderpflicht verabschiedete, wurde in Berlin erst Anfang diesen Jahres eine entsprechende Erweiterung der Bauordnung vorgenommen. Ebenso groß sind teils die Unterschiede bei den Nachrüstfristen - und zusätzliche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es zudem. Grund genug für tapHome, an dieser Stelle Klarheit zu schaffen - und auch gleich die passende (smarte) Hardware-Lösung anzubieten.
Die Ausnahmen (1): Welche Fristen sind zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2017 haben alle Bundesländer einen entsprechenden Absatz zur Rauchmelderpflicht in ihre jeweilige Bauordnung aufgenommen. So weit, so gut. Die ersten Abweichungen gibt es allerdings bereits bei den Stichtagen, bis zu denen bestehende Immobilien mit Rauchmeldern nachgerüstet werden müssen: Für Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind diese Fristen bereits abgelaufen - teilweise schon seit Jahren. Wer also in einem der genannten Bundesländer wohnt, sollte sich schleunigst um das Thema kümmern, falls das bisher nicht passiert ist. In Bayern ist als Stichtag der 31. Dezember 2017 angesetzt, in Thüringen müssen bis zum Ende des Jahres 2018 alle Immobilien ausreichend mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Wer in Berlin oder Brandenburg wohnt, hat rein rechtlich betrachtet noch bis Sylvester 2020 Zeit und in Sachsen müssen nach wie vor nur Neubauten entsprechend mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Auch wenn das sächsische Landesrecht den Immobilienbesitzern hier sehr viel Freiheit lässt, raten Experten dazu, Immobilien so bald wie möglich umfassend mit Rauchmeldern auszustatten: Die geringen Anschaffungs- und Wartungskosten zahlen sich im Ernstfall vielfach aus.
Die Ausnahmen (2): Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?
Auch in der Frage, in welchen Zimmern genau die Rauchmelder angebracht werden müssen, gibt es teils enorme Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Während beispielsweise Baden-Württemberg und Sachsen lediglich die Anbringung in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen vorschreiben, sind in den meisten anderen Bundesländern zusätzliche Melder in Kinderzimmern und Aufenthaltsräumen sowie deren Fluchtwegen Pflicht. Experten raten generell zu letzterem und empfehlen zusätzlich mindestens einen Rauchmelder pro Etage, selbst wenn es dort keine Aufenthaltsräume gibt (beispielsweise im Keller).
Die Ausnahmen (3): Wer ist verantwortlich?
In der Frage, wer für die Anbringung des Rauchmelders verantwortlich ist, herrschte erstaunlich große Einigkeit: Der Besitzer einer Immobilie muss für eine entsprechende Ausstattung sorgen und die Rauchmelder gegebenenfalls auch anbringen (lassen). Einzige Ausnahme davon ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Hier sind die Bewohner einer Immobilie für die Ausstattung mit Rauchmeldern verantwortlich. Wer dort also zur Miete wohnt, muss selbst zur Tat schreiten und den Geldbeutel zücken, darf die Rauchmelder bei einem Umzug dann aber natürlich auch wieder mitnehmen. Für die Wartung, also die regelmäßige Überprüfung der Einsatzbereitschaft und das Wechseln der Batterien sind in jedem Fall direkt die Bewohner verantwortlich.
Die Gemeinsamkeiten: Rauchmelder können Leben retten!
Bei so vielen Ausnahmen ist es vor allem erfreulich, dass es auch einen gemeinsamen Nenner gibt. Wie eingangs bereits geschrieben: Alle Bundesländer haben erkannt, dass es sinnvoll und wichtig ist, Rauchmelder flächendeckend einzusetzen, um Menschenleben zu retten. Auch wenn es Unterschiede in Detailfragen gibt, ist dies die Quintessenz, auf die sich Politik und Experten wohl problemlos verständigen können. Wer den Rauchmelder anbringt, wie viele in einem Haushalt in Betrieb sind und ob auch einer in die Abstellkammer gehört (Experten sagen: "Ja"!), mag auch in Zukunft Stoff für hitzige Debatten bieten. Wichtig ist aber vor allem, dass durch die neuen Verordnungen jede Immobilie, in der Menschen wohnen, einen gewissen Grundschutz erfährt: Im Ernstfall verschaffen Rauchmelder wertvolle Sekunden und Minuten Vorsprungbei der Brandbekämpfung oder der Flucht aus dem gefährdeten Gebäude.
Smarte Lösung: Rauchmelder von tapHome
Wer über die Ausstattung seiner Immobilie mit Rauchmeldern nachdenkt, sollte bei der Gelegenheit direkt auf eine zeitgemäße, vernetzte Lösung setzen. Der tapHome Rauchmelder FS200 bietet diese Funktion bei einem geringen Anschaffungspreis von lediglich 29,95 Euro (unverbindliche Preisempfehlung). Dieses Modell warnt zuverlässig mit einem lauten Alarmton, sobald der optische Sensor anschlägt. Der Rauchmelder wird per 9-Volt-Batterie (im Lieferumfang enthalten) betrieben und benötigt keine zusätzliche Stromversorgung.
Sein volles Potential entfaltet der Rauchmelder dann im Zusammenspiel mit einer tapHOME Zentrale: Per Funk kommunizieren diese mit allen Bausteinen und im Alarmfall warnt auch die Zentrale mit einem lauten Ton. So werden auch Rauchmelder die im Keller installiert sind zuverlässig wahrgenommen. Darüber hinaus bietet die Zentrale zusätzliche Vorteile, wenn der Besitzer unterwegs ist: Per SMS oder Telefonanruf warnt sie auch mobil auf dem Smartphone oder Tablet. So lässt sich sogar aus dem Urlaub heraus sofort die Feuerwehr alarmieren, um Schlimmeres zu vermeiden. Da alle Komponenten per Funk und nicht per WLAN miteinander "sprechen", ist das tapHOME System zudem praktisch völlig resistent gegenüber externen Störeinflüssen. Die tapHOME Zentrale dient darüber hinaus als zuverlässige Alarmanlage. Sie ist im praktischen Starterset zusammen mit je einem Tür-/Fenstersensor und Bewegungsmelder sowie zwei Fernbedienungen für einen UVP von 149,95 Euro erhältlich.
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Inselkammerstrasse 10 82008 Unterhaching
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