REACh - Nun 201 SVHCs auf der Kandidatenliste der ECHA
07.11.2019
Elektro & Elektronik
Die Kandidatenliste der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) umfasst nunmehr 201 besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC); im Sommer (16.7.2019) wurden vier neue Stoffe hinzugefügt, die für eine Zulassung in Frage kommen. Bei den neu hinzugefügten Substanzen handelt es sich um:
- 2-Methoxyethylacetat - fortpflanzungsgefährdend - Anwendung u. a. als industrielles Lösungsmittel für Harze, Öle und verschiedene Gummiarten => z.B. in Farben, bei Halbleiterherstellung
- TNPP bzw. Tris (4-nonylphenyl), verzweigtes und lineares) phosphit mit 0,1 Massenprozent 4-Nonylphenol, verzweigt und linear (4-NP) - endokrinschädliche Eigenschaften - Einsatz als Antioxydans & Stabilisator für diverse Polymere => Nonylphenolabspaltung möglich
- 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy) propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide (einschl. ihrer einzelnen Isomere und Kombinationen davon) - wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt und menschliche Gesundheit - Verarbeitungshilfsmittel bei der Fluorpolymerproduktion und Substitut für Perfluoroctansäure (PFOA)
- 4-tert Butylphenol - endokrinschädliche Eigenschaften - Anwendung bei der Herstellung von u. a. Polycarbonaten, Phenolharzen, Epoxidharzen, Farben, Kleber, Beschichtungen.
In diesem Zusammenhang verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Informationspflichten für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen: Enthalten Erzeugnisse mehr als 0,1 Massenprozent eines in der Kandidatenliste genannten SVHCs, müssen Unternehmen innerhalb der EU ihren gewerblichen Kunden zur sicheren Verwendung dieses Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, mindestens aber den Namen des enthaltenen Stoffes angeben (Art. 33 (1) der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Verbrauchern sind diese Informationen hingegen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung zu stellen.
Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Massenprozent auch für solche Erzeugnisse, die bereits Bestandteil eines anderen Erzeugnisses geworden sind - d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.
Beschränkung von Blei in PVC-Erzeugnissen:
Die EU möchte die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen zur Herstellung von PVC-Erzeugnissen sowie das Inverkehrbringen bleihaltiger PVC-Erzeugnisse beschränken und hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des Anhangs XVII der REACh-Verordnung (Eintrag Nr. 63) veröffentlicht. PVC-Erzeugnisse dürfen hiernach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Blei-Konzentration 0,1 Massenprozent des PVC-Materials beträgt. Ausnahmeregelungen existieren u. a. für Hart- und Weich-PVC-Recyclingmaterial sowie für PVC-Kieselsäure-Separatoren in Bleibatterien. Der Übergangszeitraum beträgt 24 Monate ab Inkrafttreten.
Der Anhang XVII listet Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische samt zugehörigen Beschränkungsbedingungen, die wegen ihrer Gesundheits- oder Umweltrisiken nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden dürfen.
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