Hinterbliebene haben Anspruch auf Sonderurlaub
30.01.2014 / ID: 155172
Familie, Kinder & Zuhause
Nach dem Tod naher Verwandter benötigen die Hinterbliebenen Zeit, um Abschied zu nehmen und die wichtigsten Angelegenheiten zu regeln. In einem gewissen Rahmen gewährt der Gesetzgeber diese Zeit in Form von bezahltem Sonderurlaub für Arbeitnehmer. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch leiten Juristen einen Anspruch zumindest für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern, Enkel und Großeltern ab. Darauf weist die Verbraucherinitiative Aeternitas (http://www.aeternitas.de) aus Königswinter hin.
Die Länge des Sonderurlaubs richtet sich vor allem nach der Nähe zum Verstorbenen. Beim Tod von Ehegatten und Kindern gewähren Arbeitgeber üblicherweise drei bis vier Tage, beim Tod eines Elternteils ein bis zwei Tage. Betroffene können damit rechnen, dass Gerichte bei Ehegatten und Kindern in den allermeisten Fällen wenigstens zwei Tage und bei Tod eines Elternteils zumindest einen Tag zusprechen. "Dazu ist der Arbeitgeber im Regelfall verpflichtet", betont der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt.
Bei weiter entfernten Verwandten oder sonstigen nahe stehenden Personen gewähren Arbeitgeber unter Umständen zumindest einen unbezahlten Urlaubstag. Hier wäre im Einzelfall abzuwägen, ob es unzumutbar ist zu arbeiten. Angenommen wird dies bei einer besonderen persönlichen Bindung zu einer im eigenen Haushalt lebenden Person, zum Beispiel bei Lebensgefährten.
Mitunter regeln Tarifverträge, beim Tod welcher Angehöriger Arbeitnehmern wie viele Tage bezahlter oder unbezahlter Urlaub zustehen. Auch Arbeitsverträge können den Umfang des Anspruchs festlegen. Theoretisch können die Verträge Sonderurlaub für Arbeitnehmer ausdrücklich zusprechen oder in weiterem Umfang gewähren, aber auch einschränken oder ausschließen. Darüber hinaus spielt die Länge des Arbeitsverhältnisses bisweilen eine Rolle.
Eine ausführliche, rechtliche Darstellung des Themas "Sonderurlaub im Trauerfall" stellt Aeternitas unter http://www.aeternitas.de (http://www.aeternitas.de/inhalt/aktuelles/meldungen/2014_01_30__09_00_44) bereit.
Anzahl Zeichen (inklusive Leerzeichen): 2.298
http://www.aeternitas.de
Aeternitas e.V.
Dollendorfer Straße 72 53639 Königswinter
Pressekontakt
http://www.aeternitas.de
Aeternitas e.V.
Dollendorfer Straße 72 53639 Königswinter
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Alexander Helbach
20.02.2014 | Alexander Helbach
Hinterbliebene müssen im Trauerfall nichts überstürzen
Hinterbliebene müssen im Trauerfall nichts überstürzen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.09.2026 | wavepoint GmbH & Co. KG
Alltag mit Kindern meistern: Neue Ratgeber für Baby und Schulzeit
Alltag mit Kindern meistern: Neue Ratgeber für Baby und Schulzeit
21.09.2026 | GARDORELLO GmbH
GARDORELLO Stelzenhaus zum Preis von 2026 sichern - Lieferung erst im Frühling 2027
GARDORELLO Stelzenhaus zum Preis von 2026 sichern - Lieferung erst im Frühling 2027
19.09.2026 | Welcon Europe GmbH & Co. KG
Wie oft sollte man einen Massagesessel benutzen? WELCON gibt Orientierung
Wie oft sollte man einen Massagesessel benutzen? WELCON gibt Orientierung
17.09.2026 | ARAG SE
Mülltrennung: Was Verbraucher beachten müssen
Mülltrennung: Was Verbraucher beachten müssen
14.09.2026 | Jugendtreff Brokstedt
"Brokstedt heute" : neuer Veranstaltungskalender für Brokstedt
"Brokstedt heute" : neuer Veranstaltungskalender für Brokstedt

