Unterhaltsansprüche bei Trennung und Scheidung
11.03.2014
Familie, Kinder & Zuhause
Stuttgart, den 11. März 2014 - "Wovon soll ich leben, wenn ich mich von meinem Ehepartner trenne": So beginnen häufig die Überlegungen, wenn ein Ehepartner die Ehe nicht mehr fortsetzen möchte, er aber kein eigenes Einkommen hat. Angelika Lübke-Ridder, Rechtsanwältin im Familienrecht zeigt nun in zwei leicht verständlichen Fachartikeln auf Ihrer Website, was es mit Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt auf sich hat, wann Ansprüche entstehen und wie genau die der Unterhaltsberechnung zugrundliegende Bewertung des unterhaltsrechtlichen Einkommens erfolgen.
Wichtig ist zunächst zu unterscheiden, dass die Unterhaltssituation sich grundsätzlich in zwei Phasen gliedert: In den sogenannten Trennungsunterhalt, der während der Trennungsphase zu zahlen ist, und den sogenannten nachehelichen Unterhalt, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
Beim Trennungsunterhalt gilt: Hat ein Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte, muss der andere Ehegatte in der Regel auch während der Trennungszeit für den Unterhalt sorgen soweit er selbst leistungsfähig ist. Der Unterhalt richtet sich hierbei nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die Höhe des Unterhalts hängt von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten ab. "Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist während der Trennungszeit noch nicht verpflichtet, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Ich empfehle aber dennoch, das er sich schon während der Trennungszeit auf die veränderte Lebenssituation einstellt und die eigene Erwerbstätigkeit mittels Bewerbungen vorbereitet oder aufnimmt", rät Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder. "Denn die rechtliche Bewertung der Unterhaltssituation ändert sich deutlich, sobald die Scheidung rechtskräftig wird."
Nach der Scheidung muss jeder Ehepartner grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Ausnahmen bilden lediglich spezielle Lebenssituationen wie die Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit bzw. sehr niedrigem Einkommens. Zudem gibt es auch Lebenssituationen, in denen der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist, z.B. wenn die Ehegatten in einem notariellen Vertrag einen Unterhaltsverzicht vereinbart haben, das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten nur sehr gering ist, eigenes Vermögen besteht oder eine neue Partnerschaft beziehungsweise Wiederheirat in die Bewertung einfließen.
"Aufgrund der vielen Detailfragen ist es in jeder Phase sinnvoll, sich über die möglichen Unterhaltsansprüche zu informieren oder sich beraten zu lassen, sowohl im Vorfeld einer Trennung oder auch während einer Trennung", empfiehlt Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder.
Weitere Informationen zum Thema "Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt":
http://scheidung-erbrecht.com/aktuelles/34-unterhaltsansprueche-bei-trennung-und-scheidung.html
Weitere Informationen zum Thema "Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens":
http://scheidung-erbrecht.com/aktuelles/35-ermittlung-des-unterhaltsrechtlichen-einkommens.html
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Weitere Informationen zum Beratungsangebot der Lübke-Ridder Anwaltskanzlei, Stuttgart und Frankfurt, im Bereich Ehescheidung und Unterhalt:
http://www.scheidung-erbrecht.com/ehescheidung.html
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