Pressemitteilung von Dr. Anna

Karlsruhe verneint Auskunftsanspruch von Scheinvätern


Familie, Kinder & Zuhause

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stärkt in einem aktuellen Beschluss die Grundrechte von Müttern sogenannter Kuckuckskinder. Sie müssen den Scheinvater ihres Kindes nicht darüber aufklären, mit wem sie sexuelle Beziehungen pflegten und wer somit als Vater und Unterhaltspflichtiger in Frage käme. Das Gesetz biete hierfür keine Grundlage. Männer, die ihre Vaterschaft erfolgreich angefochten haben und damit Scheinväter sind, werden rückwirkend von der Unterhaltspflicht befreit. Gegen den tatsächlichen Vater können sie Regressansprüche geltend machen. Das setzt allerdings voraus, dass sie z. B. durch einen Vaterschaftstest erfahren, wer der wirkliche leibliche Vater ist. Für Aufklärung kann nur die Mutter des Kindes sorgen - wenn sie denn die als Väter in Betracht kommenden Liebhaber nennen würde...

Mit diesem Beschluss vom Februar dieses Jahres haben die höchsten Richter entschieden, dass ein Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter über deren geschlechtliche Beziehungen eine eigene gesetzliche Grundlage voraussetzt - und dass diese derzeit fehlt. Daher dürften Gerichte einen Anspruch auch nicht zusprechen, um damit einen Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater durchsetzbar zu machen (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14). Die Mutter des betreffenden Kindes hierzu zu verpflichten, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie habe selbst darüber zu befinden, in welcher Form und wem sie Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewähre. Das ist ein herber Rückschlag für alle Scheinväter, die sogenannte Kuckuckskinder versorgen bzw. versorgt haben.

"Leider hat das Bundesverfassungsgericht einen Sonderfall zum Anlass genommen, die Frage der Auskunftspflicht des Scheinvaters gegenüber der Mutter verfassungsrechtlich allgemein zu entscheiden. In anderen Fällen, in denen die Frau den Mann tatsächlich hinters Licht geführt hat, könnte sich der Scheinvater nunmehr durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts doppelt betrogen fühlen", wird Familienrechtler und Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz zitiert.

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