Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
18.10.2016
Familie, Kinder & Zuhause
Eine Mutter darf nicht in sozialen Medien behaupten, dass ein Mann der Vater ihrer Tochter sei, wenn sie dies nicht beweisen kann. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Das Gericht verurteilte die Frau zur Unterlassung der Veröffentlichung solcher Behauptungen und auch zu deren Widerruf.
AG München, Az. 161 C 31397/15
Hintergrundinformation:
Allzu freimütige Veröffentlichungen über andere Personen verletzen leicht deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dass solche Rechtsverletzungen in sozialen Medien mittlerweile an der Tagesordnung sind, ändert nichts an ihrer Unzulässigkeit. Vor einem Zivilgericht kann der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wobei der Verursacher der Rechtsverletzung natürlich auch die Verfahrenskosten trägt. Der Fall: Ein Mann aus Saudi-Arabien hatte 2011 bei einem beruflichen Aufenthalt in Deutschland eine Münchnerin kennen gelernt. Sie bekam 2012 eine Tochter und behauptete nun immer wieder in sozialen Netzwerken, dass der Saudi-Araber der Vater sei. Auch veröffentlichte sie Fotos des Mannes und Fotos ihrer Tochter und bezeichnete das Mädchen darauf als seine Tochter, wobei sie seinen Namen nannte. Der Mann verklagte die Frau daraufhin vor dem Münchner Amtsgericht. Er sei nicht der Vater ihres Kindes und sie solle derartige Behauptungen künftig unterlassen. Das Urteil: Das Amtsgericht München gab dem Mann Recht. Die Frau habe eine Tatsachenbehauptung verbreitet. Diese müsse sie dann auch beweisen können. Sie habe jedoch keinen Beweis für eine Vaterschaft des Mannes beibringen können. Ihre Äußerungen berührten den persönlichen Lebensbereich des Klägers - also den Bereich, in den man anderen Menschen nur Einblick gewähre, wenn man dies selbst wolle. Hier seien zwei Grundrechte gegeneinander abzuwägen: Das Grundrecht der Frau auf Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes. Da die Frau ihre Behauptungen nicht beweisen könne, überwiege im vorliegenden Fall sein Persönlichkeitsrecht. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice erinnerte das Gericht auch daran, dass Bilder einer anderen Person nicht einfach ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Auch dadurch seien die Rechte des Klägers verletzt worden. Das Gericht sah hier eine Wiederholungsgefahr. Es verurteilte die Frau dazu, ihre Behauptungen und Fotos nicht nur von den entsprechenden Seiten zu löschen, sondern auch aktiv zu widerrufen. Bei einer solchen Rechtsverletzung erschöpfe sich die Unterlassungspflicht nicht in bloßem Nichtstun.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.4.2016, Az. 161 C 31397/15
Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucher Zivilrecht AG München Vaterschaft Social Media Meinungsfreiheit Persönlichkeitsrecht Tatsachenbehauptung
http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Hansastraße 17 80686 München
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
19.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
14.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
13.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
06.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
05.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Weitere Artikel in dieser Kategorie
28.11.2024 | Infocenter der R+V Versicherung
Papierfischchen: Blinde Passagiere in Paketen
Papierfischchen: Blinde Passagiere in Paketen
25.11.2024 | Denttabs innovative Zahnpflegegesellschaft mbH
Zähneputzen bei Kindern: Alltagspflicht oder Durchbruch in der Mundpflege?
Zähneputzen bei Kindern: Alltagspflicht oder Durchbruch in der Mundpflege?
22.11.2024 | KLUMPP Insektenschutz
West-Nil-Virus: Warum Fliegengitter unverzichtbar sind
West-Nil-Virus: Warum Fliegengitter unverzichtbar sind
22.11.2024 | Mentoren-Media-Verlag GmbH
Buddy, der kleine Bär: Ein Kinderbuch, das Mut macht und Selbstvertrauen stärkt
Buddy, der kleine Bär: Ein Kinderbuch, das Mut macht und Selbstvertrauen stärkt
21.11.2024 | Bauherrenreport GmbH
Sichtbarkeit, Ranking und Zugriffe in Handwerksbetrieben abhängig von Internetpräsenz
Sichtbarkeit, Ranking und Zugriffe in Handwerksbetrieben abhängig von Internetpräsenz