Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps rund ums Kindergeld


Familie, Kinder & Zuhause

Kindergeld: Wer kriegt wieviel?
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld als Steuervergütung. Kindergeld gibt es grundsätzlich
-für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
-für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
-für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Derzeit wird Kindergeld in Deutschland für rund 17 Millionen Kinder gezahlt. Es wird einkommensunabhängig gezahlt, ist allerdings nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt:
-für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro
-für das dritte Kind monatlich 198 Euro
-für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 223 Euro

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Kindergeld auch nach der Schule
Das Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Schule und über das Erlangen der Volljährigkeit mit 18 Jahren hinaus weiter gezahlt. Solange ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin bezogen werden. Für Kinder, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Will ein Kind eine Berufsausbildung aufnehmen, kann diese aber mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, kann das Kindergeld ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist eine ernsthafte Bemühung nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann das Kindergeld auf für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten gezahlt werden. Das gilt beispielsweise für Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung. Zwischen dem Letzten Schultag und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn sollte sich der Nachwuchs daher nicht allzu viel Zeit nehmen, so ARAG Experten. Anders ist es nur, wenn das Kind nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert.

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Kindergeld auch im Masterstudium
Ein Masterstudium, das inhaltlich und zeitlich auf ein Bachelorstudium aufbaut, gehört nach Angaben der ARAG Experten zur Erstausbildung. Daher muss auch während des Masterstudiums Kindergeld gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn Studenten nebenher noch über 20 Wochenstunden arbeiten. In einem konkreten Fall strich die Familienkasse einem Studenten das Kindergeld, als er direkt im Anschluss an sein Bachelorstudium ein Masterstudium aufnahm. Doch die Richter waren der Ansicht, dass ein so genanntes konsekutives, also zeitlich nachfolgendes Masterstudium zur Erstausbildung gehört, wenn das angestrebte Berufsziel nur auf diesem Wege erreicht werden kann (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 9/15). Im diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche jedoch zum Entfall des Kindergeldes führen kann, wenn die Erstausbildung abgeschlossen ist. Davon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind durch Ausbildung und/oder Studium seinen geplanten Beruf ergreifen kann.

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Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen. Bei Verheirateten ergibt sich ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 64.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld, bei Alleinstehenden ab ca. 34.000 Euro. Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet - egal, ob sie es erhalten haben oder nicht. Daher raten ARAG Experten dringend dazu, einen Kindergeldantrag zu stellen - auch wenn Sie von vorneherein wissen, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.

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