Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Familienrecht
21.11.2017
Familie, Kinder & Zuhause
Nach einer Trennung kann der finanziell schwächere Ehepartner vom besser gestellten einen Trennungsunterhalt verlangen. Macht er dabei allerdings falsche Angaben und verschweigt zum Beispiel einen Nebenjob, kann ihm das Gericht jegliche Unterhaltsansprüche absprechen. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Oldenburg.
OLG Oldenburg, Az. 3 UF 92/17
Hintergrundinformation:
Trennen sich zwei Ehepartner und ist einer finanziell schlechter gestellt, hat dieser gegen den anderen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Mit Rechtskraft der Scheidung besteht unter Umständen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zwischen den beiden Unterhaltsarten gibt es Unterschiede. So gilt beim nachehelichen Unterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Beide müssen sich erst einmal selbst um ihr Einkommen kümmern, Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist. Beim Trennungsunterhalt gilt diese Einschränkung nicht, hier zählt nur das unterschiedliche Einkommen. Allerdings: Wer Geld will, muss die Wahrheit sagen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Die Frau forderte vom Mann Trennungsunterhalt und gab an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Das Gericht fragte sie, wovon sie denn gerade lebe. Daraufhin erklärte sie, dass sie von Verwandten Geld geliehen bekomme, dieses aber zurückzahlen müsse. Der Mann erklärte dem Familiengericht allerdings, dass sie nach seinem Wissen einer Arbeit nachginge. Er konnte dies auch durch eine Zeugin beweisen. Seine Frau hatte nämlich einen Minijob angenommen. Die Frau korrigierte nun ihre Angaben und gab zu, Einkünfte zu haben. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach der Ehefrau nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice jeden Unterhaltsanspruch ab - auch den Teil, auf den sie wegen ihres geringen Einkommens ein Recht gehabt hätte. Das Gericht wies darauf hin, dass jeder vor Gericht dazu verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen. Außerdem sei gerade beim Thema Unterhalt zwischen Eheleuten das Prinzip von Treu und Glauben besonders wichtig. Es wäre grob unbillig - also ungerecht -, den Mann zur Zahlung von Unterhalt zu verurteilen, wenn die Frau lüge und falsche Angaben zu ihrem Einkommen mache. Die Entscheidung sei für die Frau auch nicht unangemessen hart. Denn sie könne ihre Teilzeitarbeit ausdehnen und so für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22. August 2017, Az. 3 UF 92/17
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