Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Familienrecht
18.12.2018
Familie, Kinder & Zuhause
Manchmal kommt es vor, dass sich Eltern nicht über den Vor- oder Nachnamen ihres Kindes einigen können. Womöglich sind sie bei der Geburt auch bereits getrennt. Im Notfall kann dann das Familiengericht einem der Elternteile das alleinige Recht zur Namensbestimmung zuweisen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
OLG Nürnberg, Az. 10 UF 838/18
Hintergrundinformation:
Haben Paare - egal ob verheiratet oder unverheiratet - ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind, müssen sie auch gemeinsam über den Namen des Kindes entscheiden. Aber was passiert, wenn sie sich nicht auf einen Namen einigen können? Der Fall: Ein Paar hatte sich noch vor der Geburt seines gemeinsamen Kindes getrennt, legte aber ein gemeinsames Sorgerecht fest. Als das Kind zur Welt kam, waren sich die Eltern einig, welchen ersten Vornamen es bekommen sollte. Der zweite Vorname und der Nachname waren aber strittig. Beide beantragten für sich beim Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Vor- und Nachnamens. Laut dem Vater sollten sich darin seine indischen Wurzeln widerspiegeln. Die Mutter wollte selbst den Namen bestimmen. Das Urteil: Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass die Mutter das Recht erhalte, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Der Grund: Das Kind lebte zusammen mit seiner Halbschwester im Haushalt der Mutter. Für das Kind sei es das Beste, wenn die Mutter und die Geschwister den gleichen Namen tragen. Dies erleichtere das Leben des Kindes, das Interesse des Vaters an einem indischen Namen müsse dahinter zurückstehen. Das Gericht gab aber dem Vater das Recht, den zweiten Vornamen zu bestimmen. Es entspreche durchaus auch dem Wohl des Kindes und zeige dessen Bindung zum Vater, wenn es einen zweiten, indischen Vornamen bekomme.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2018, Az. 10 UF 838/18
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