Pressemitteilung von Brigitta Mehring

Scheidung ohne Rosenkrieg


Familie, Kinder & Zuhause

Eine Trennung bedeutet immer Ärger, Schwierigkeiten, emotionale Tiefs - und zu allem Übel auch viel Bürokratie. Und nach wie vor sind es zumeist Frauen, die nach einer Scheidung in finanzielle Schieflage geraten, weil verheiratete Frauen häufig weniger oder als Hausfrauen gar kein eigenes Einkommen haben. Welche Modelle einer Eheführung für wen geeignet sind, erklären die ARAG Experten im Folgenden:

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Haben die Partner vertraglich keine andere Regelung getroffen, bilden sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Dabei behält jeder Partner das, was ihm auch schon vor der Ehe gehörte. Bringt ein Partner beispielsweise eine Eigentumswohnung mit in die Ehe, bleibt er während und nach der Ehe der alleinige Eigentümer. Auch das, was nach der Eheschließung von den Eheleuten erworben wird, bleibt grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Ehepartners, es sei denn, es wird ausdrücklich Miteigentum - etwa an einer Immobilie - begründet. Kommt es zur Scheidung, muss allerdings derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, einen Teil abgeben: den Zugewinnausgleich. Dabei wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Partner verglichen. Die Hälfte der Differenz muss an denjenigen Ehegatten gezahlt werden, der weniger Zugewinn erzielt hat. Der Zugewinn wird in der Regel als Summe ausgezahlt und ist steuerfrei. Wird die Ehe nicht etwa durch einen Rosenkrieg, sondern tragischerweise durch den Tod eines Partners beendet, erhält der noch lebende Partner neben seinem gesetzlichen Erbe pauschal ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn.

Was ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Eine Sonderform hierbei ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ehepaare können bestimmte Teile des Vermögens vom Zugewinn vertraglich ausschließen. Dies findet beispielsweise Anwendung, wenn Betriebsvermögen nach einer Trennung nicht aufgesplittet werden soll. Möglich ist auch ein Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung, während es für den Todesfall beim Ausgleich des Zugewinns bleiben soll.

Was bedeutet Gütertrennung?
Auch wenn sie auf den ersten Blick als Garant für eine unkomplizierte Scheidung ohne lästige Rechnerei daherkommt, warnen die ARAG Experten vor den Tücken, die die Gütertrennung bereithält: Zunächst einmal behält auch hier jeder das, was ihm ohnehin gehört. Und auch das, was er im Laufe der Ehe erwirtschaftet. Ein Zugewinnausgleich muss nicht gezahlt werden. Diese Form der Eheführung wird dann gewählt, wenn z. B. beide Partner vermögend sind oder sie ein Unternehmen führen, dessen Betriebsvermögen im Scheidungsfall nicht aufgelöst werden soll. Oft sind bei diesem Modell einmalige Abfindungssummen an den finanziell schlechter gestellten Partner vertraglich festgelegt. Dabei raten die ARAG Experten jedoch zur Vorsicht: Selbst wenn eine sechsstellige Summe zunächst gut klingt, ist sie oft nach wenigen Jahren verbraucht. Ein Weg in die Altersarmut ist dann meist vorprogrammiert, wenn eine Rückkehr in den Beruf nicht gelingt. Ein Tipp der ARAG Experten: Der erwerbstätige Partner sollte von Anfang an die Altersvorsorge des anderen ergänzen. Eine weitere Tücke zum Schluss: Trennt hier der Tod beide Partner, erhält der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass als Erbe und muss die komplette Summe, abzüglich der Freibeträge, voll versteuern.

Worin liegt der Unterschied zur Gütergemeinschaft?
Hierbei werden die Güter beider Partner gemeinschaftliches Vermögen. Bei einer Trennung werden sie hälftig geteilt, unabhängig davon, wer was mit in die Ehe gebracht hat. Etwaige Ausgleichszahlungen, Vorsorge- und Rentenansprüche sind frei verhandelbar. Kein Wunder also, dass die Gütergemeinschaft zu den eher selten geführten Ehemodellen gehört.

Sichern Unterhaltszahlungen den schwächeren Partner ab?
Grundsätzlich ja, wenngleich sehr begrenzt, so die ARAG Experten. Dabei verweisen sie auf die Unterhaltsreform, die seit 2008 in Kraft ist. Demnach muss Unterhalt an den geschiedenen Partner in der Regel nur noch bis zum dritten (früher achten) Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden. Danach müssen die Partner, die sich bislang um Kinder und Haushalt gekümmert haben, wieder arbeiten gehen oder sich zumindest um einen Teilzeitjob bemühen, wenn die Kinder anderweitig betreut werden können.
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