Bedingt ein Wiedereinstieg die Lohnsteuerklasse V?
05.03.2019
Familie, Kinder & Zuhause
Meist sind es in Deutschland die Mütter, die über einen Elternmonat hinaus längere Zeit in ihrem Beruf eine Pause einlegen und sich zu Hause um die Kinder kümmern. Sind die Kinder groß genug oder in Kinderkrippe und Kindergarten gut untergebracht, wird häufig der Wiedereinstieg in den Beruf versucht. Ist er gelungen, kommt oft das traurige Erwachen, wenn der Lohnzettel begutachtet wird. Da oftmals in Teilzeit gearbeitet wird, ist das Gehalt ohnehin nicht sehr hoch. Wurde die Lohnsteuerklasse V gewählt, bleibt noch weniger Netto vom Brutto. Muss das so sein? Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März schauen wir uns mal an, ob die Lohnsteuerklasse V zwangsläufig ist, wann sie sinnvoll ist und wie der Ausstieg gelingt.
Gleichstellung nach der Heirat
Nach der Heirat werden einem Paar automatisch die Steuerklassen IV/IV zugeordnet. Damit sind sie steuerlich gleichgestellt. Durch die gemeinsame Veranlagung kann ein Ehepaar jedoch Splittingvorteile erlangen. Unabhängig von der Veranlagungsart steht es Ehepaaren aber frei, ihre Steuerklassen zu ändern. Sie können entweder die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren für eine gerechte Aufteilung oder die Steuerklassenkombination III/V wählen. Letztere wird immer dann gerne genommen, wenn ein Ehepartner viel mehr verdient als der andere. Die beiden Gehälter sollten mindestens in einem Verhältnis von 60 zu 40 Prozent stehen. Die Folge ist, dass der Besserverdiener laufend niedriger besteuert wird als in der Steuerklasse IV und dafür der Geringverdiener höher. Das hat für ein Ehepaar den Vorteil, dass das gemeinsame Haushaltsbudget während des Jahres ansteigt.
Gemeinsamer Nutzen der Kombination III/V
Es tragen aber nur beide Ehepartner einen Nutzen von dieser Regelung, wenn sie ihre Gehälter auf ein gemeinsam genutztes Gehaltskonto zusammenführen und gemeinsam verwenden. Gilt es, Kinder zu unterhalten oder eine gemeinsam angeschaffte Immobilie abzuzahlen, so ist dies vorteilhaft, weil das gemeinsame monatlich zur Verfügung stehende Budget höher ist. Werden die Konten in der Ehe getrennt geführt und auch nicht auf ein gemeinsames Haushaltkonto zusammengeführt, so ist derjenige, der die Steuerklasse V angenommen hat, im Nachteil.
Ausstieg aus der Steuerklasse V
Viele Ehemänner verlangen sogar von ihren Frauen, dass sie in die Lohnsteuerklasse V wechseln, wenn sie selbst ein höheres Einkommen haben. Dann gilt es zu überlegen, ob die Familie insgesamt davon profitiert. Falls nicht, kann die Ehefrau die Lohnsteuerklasse ohne das Einverständnis ihres Ehemannes auf die Kombination IV/IV ändern lassen. Seit Januar 2018 kann nämlich ein Wechsel in die Steuerklasse IV ohne die Unterschrift des Ehegatten beim Finanzamt beantragt werden! Aber es ist nur ein Wechsel pro Jahr erlaubt, d. h. wer dann doch wieder zurück wechseln will, kann das erst im folgenden Jahr und dann nur mit der Zustimmung des Partners gemeinsam ändern.
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