Steuerliche Absetzbarkeit eines Treppenlifts
24.09.2019 / ID: 328692
Familie, Kinder & Zuhause
Eine dauerhafte Einschränkung des Bewegungsapparats ist nicht immer die Folge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit. Auch ältere Menschen haben oftmals Beschwerden beim Gehen oder Treppensteigen aufgrund altersbedingter Abnutzung der Knie, Hüfte oder Wirbelsäule. Ein Treppenlift erleichtert da im mehrstöckigen Eigenheim den Alltag. Hersteller von Treppenliften bieten Modelle für alle Arten von Treppen an. Jedoch verlangt eine solche Investition in eine gesteigerte Mobilität hohe Investitionskosten von mehreren tausend Euro ab.
Die enorm hohen Kosten in Abhängigkeit von der Art und Ausstattung des Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast reduzieren, so dass die Ausgaben steuerlich bezuschusst und teilweise erstattet werden. Sollte das Finanzamt die medizinische Notwendigkeit in Frage stellen, genügt ein einfaches ärztliches Attest als Nachweis. Dieses kann bei Bedarf auch noch nachträglich eingeholt werden. Ein Attest ist in der Regel nicht nötig, wenn Pflegegrad 4 oder 5 bescheinigt oder ein Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen einer Gehbehinderung ausgestellt wurde.
Wie bei allen Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können, kommt die individuelle Zumutbarkeitsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, zum Tragen. Sie legt den steuerlichen Selbstbehalt gemäß individuellen Einkünften, Familienstand und Kinderzahl fest. Ein Lohnsteuerhilfeverein wie die Lohi erteilt gerne im Vorfeld der Investition Auskunft darüber, wie hoch der steuerliche Vorteil ausfallen wird.
Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung werden immer nur für das Anschaffungsjahr berücksichtigt. Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Steuerjahre, wie es im Rahmen einer Abschreibung möglich ist, gibt es dabei nicht. Ein Steuervorteil ist also nur gegeben, wenn im Anschaffungsjahr entsprechende Einkünfte vorlagen und Steuern angefallen sind. Haben die Krankenkasse, Pflegekasse oder eine private Versicherung den Treppenlift bezuschusst, sind die Zuzahlungen von den Anschaffungskosten in der Steuererklärung abzuziehen.
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Bildquelle: Ingo Bartussek
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