Das ändert sich 2020 steuerlich für Familien
11.02.2020
Familie, Kinder & Zuhause
Starke-Familien-Gesetz, Gute-Kita-Gesetz, Bildungs- und Teilhabepaket, Bürokratieentlastungsgesetz III und jetzt ist auch noch das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft getreten. So manchen Eltern fällt es schwer, den Überblick zu behalten, inwieweit sie für ihre Kinder eine Erleichterung oder Förderung vom Staat bekommen. Bei nachfolgenden finanziellen Entlastungen für Familien ändert sich im neuen Jahr etwas.
Kindergeld & Kinderzuschlag
Die Höhen des Kindergeldes und des zusätzlichen Kinderzuschlags für niedrigverdienende Eltern bleiben an sich unverändert. Jedoch entfällt zum 01.01.2020 die bisherige Einkommenshöchstgrenze für den Kinderzuschlag. Somit entfällt der Kinderzuschlag bei ein bisschen mehr Verdienst nicht schlagartig, sondern läuft bei Einkommenssteigerungen gemächlich aus. Die zusätzlichen Einkünfte der Eltern, die über ihren Selbstbedarf hinausgehen, mindern den Kinderzuschlag seit Jahresbeginn nur mehr um 45 Prozent, so dass ein bisschen mehr vom Zuschlag übrigbleibt.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum von Kindern gewährleisten soll, wurde um 96 Euro je Elternteil auf 2.586 Euro erhöht. Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.320 Euro je Elternteil. Für eine Familie beträgt der Freibetrag pro Kind und Jahr nun 7.812 Euro insgesamt.
Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
Erziehungsberechtigte Eltern können die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes künftig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Es spielt keine Rolle mehr, ob das Kind selbst Einnahmen hat. Die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können jedoch nur als Vorsorgeaufwendungen, entweder bei den Eltern oder beim Kind, in der Steuererklärung eingetragen werden.
Mindestunterhalt
Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt, so zahlt meist derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Unterhalt an den anderen Elternteil. Für Kinder unter sechs Jahren müssen seit 01.01.2020 mindestens 369 Euro monatlich geleistet werden. Bis zum zwölften Lebensjahr steigt er auf mindestens 424 Euro im Monat an. Bis zur Volljährigkeit beträgt die monatliche Unterstützung mindestens 497 Euro, gemäß der überarbeiteten Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder wurde der Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe mit 530 Euro kaum erhöht. Dafür beträgt der Mindestsatz für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, seit Jahreswechsel 860 Euro pro Monat.
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder nur unregelmäßig Unterhaltszahlungen bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wurde zum Jahresanfang erhöht und beträgt nun bis zum sechsten Geburtstag 165 Euro, bis zum zwölften Lebensjahr 220 Euro und darüber hinaus bis zur Volljährigkeit 293 Euro.
Unterhaltshöchstbetrag
Wer sein bedürftiges Kind, für das kein Kindergeld mehr gewährt wird, oder seinen bedürftigen Lebenspartner oder seine bedürftigen Eltern finanziell unterstützt, der kann im neuen Jahr 240 Euro mehr steuerlich geltend machen. Entsprechend der Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro im Jahr angeglichen. Dadurch können höhere Unterhaltsleistungen als bisher, nämlich 784 Euro monatlich, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen wird jedoch um die Einkünfte des Bedürftigen, die über 624 Euro im Jahr liegen, gekürzt.
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