Was bedeutet die Verdoppelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende?
28.07.2020
Familie, Kinder & Zuhause
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit dem zweiten Corona-Maßnahmenpaket den Alleinerziehendenentlastungsbetrag vorübergehend von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 erhöht. Damit soll der ungleichen Mehrbelastung der Alleinerziehenden, gerade in punkto Kinderbetreuung und Mehrausgaben während der Corona-Pandemie, Rechnung getragen werden, so die Familienministerin. Aber was hat es mit dem Entlastungsbeitrag auf sich und wie nützt er Alleinerziehenden konkret?
Rund 2,6 Millionen alleinerziehende Mütter und Väter ziehen in Deutschland im Durchschnitt 1,4 Kinder groß. Ihnen steht der Entlastungsbetrag zu, wenn sie als alleinstehende Erziehungsberechtigte im eigenen Haushalt ein Kind erziehen, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Er wird jedoch nicht gewährt, wenn der Erziehungsberechtigte mit einem Partner, einem erwachsenen und nicht mehr kindergeldberechtigtem Kind oder mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt.
Das bringt der Entlastungsbetrag wirklich
Der Steuervorteil sieht so aus, dass der Entlastungsbetrag von derzeit 4.008 Euro pro Jahr für das erste Kind von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird und somit die Steuerlast reduziert. Für jedes weitere berechtigte Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro jährlich, auf 4.248 fürs zweite Kind und 4.488 fürs dritte Kind, an.
Bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag bereits bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Wer die Steuerklasse 2 hat, muss nichts weiter unternehmen. Die Erhöhung von 2.100 Euro wird dann automatisch berücksichtigt. Für das Jahr 2020 wird er ab 1. Juli anteilig angerechnet. Da er rückwirkend ab 1. Januar gewährt wird, werden in diesem Jahr ab Juli monatlich 2/12 vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der verbesserte Steuerabzug führt monatlich zu ein bisschen mehr Geld im zwei- oder dreistelligen Bereich auf dem Haushaltskonto, das die meisten alleinerziehenden Mütter und Väter in ihrer finanziell prekären Situation gut gebrauchen können.
Steuerklasse 2 muss beantragt werden
Wurde die Steuerklasse 2 bisher nicht beantragt, sind Alleinstehende üblicherweise in der Steuerklasse 1 angesiedelt. Aber auch hier ist der Entlastungsbetrag nicht verloren. Er kann alternativ rückwirkend über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind für das vergangene Steuerjahr beantragt werden. Das führt im Nachhinein in der Regel zu einer Steuerrückerstattung.
Wer nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten will, muss beim Finanzamt aktiv den Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse 2 stellen und sich damit bei den Steuerabzugsmerkmalen den Entlastungsbetrag hinterlegen lassen. Nur dann spült der Entlastungbetrag regelmäßig unterjährig mehr Geld in die Haushaltskasse. Geht ein Alleinerziehender eine neue Partnerschaft ein, so ist der Steuervorteil ab dem Zeitpunkt des Zusammenziehens oder einer Heirat wieder verloren.
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