DFK Deutsches Finanzkontor AG informiert zur Pflegeversicherung
12.01.2021
Familie, Kinder & Zuhause
"Eltern haften für ihre Kinder!" Diesen Satz kennen die meisten. Denn die fünf Wörter sind an jeder Baustelle auf Schildern zu lesen. "Was aber sicher wenigen bewusst ist: Dieser Satz kann auch im umgekehrten Sinne gelten", sagt Eduard Fuchs, Versicherungsexperte bei der DFK Deutsches Finanzkontor AG. Es gibt durchaus Situationen, in denen Kinder für ihre Eltern haften. Eine dieser Situationen betrifft die Pflege der eigenen Eltern. Mit einer Pflegeversicherung kann dieses Problem schon vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit gelöst werden.
Zuerst zahlt der Pflegebedürftige selbst und Schonvermögen bleibt erhalten.
Wird ein Mensch in Deutschland pflegebedürftig, so muss er zunächst selbst für die Pflegekosten aufkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einem Heim erfolgt. Hierzu werden alle Einkünfte, wie zum Beispiel Renten, Mieteinnahmen oder Ähnliches herangezogen. Hinzu kommen Auszahlungen aus gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen. Reichen diese laufenden Einnahmen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, so ist das beim Pflegebedürftigen vorhandene Geldvermögen einzusetzen. Gegebenenfalls sind auch sonstige Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Immobilien zu veräußern. Der DFK-Versicherungsexperte dazu: "Dafür sind die Hürden allerdings recht hoch." Zum Beispiel gelte ein Haus als sogenanntes "Schonvermögen", solange der Ehepartner dieses noch bewohnt. Ist kein Vermögen vorhanden oder ist das Vermögen aufgebraucht, springt zunächst das Sozialamt ein. Dieses prüft allerdings, ob es sich gegebenenfalls die getragenen Kosten von den Kindern des Pflegedürftigen zurückholen kann.
Elternunterhalt ab 100.000 Einkommen
Ob Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen, hängt vor allem von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder ab. So kommt seit dem 1.1.2020 eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nur dann in Betracht, wenn die Kinder über ein Jahres-Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. "Wer weniger Einkommen hat, muss auch keinen Unterhalt zahlen", sagt Eduard Fuchs. Wichtig ist: Zur Berechnung der Grenze von 100.000 Euro werden neben dem Gehalt auch alle anderen Einnahmequellen, wie zum Beispiel Mieten oder Kapitaleinkünfte, hinzugerechnet. Kommt die Behörde nach der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu dem Ergebnis, dass Unterhalt gezahlt werden muss, ist noch die Höhe entscheidend. Diese berechnet sich ebenfalls aus der Höhe des Einkommens. Allerdings können hier viele Kosten gegengerechnet werden, welche die Kinder selbst tragen müssen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Lebensführung, für die Kinder, für Fahrten zum Arbeitsplatz, für Hobbys, Urlaub und noch vieles mehr.
Wie hoch ist das Schonvermögen?
Inwieweit Geld- oder Sachvermögen eines Kindes zur Leistung des Unterhalts für die Eltern verwertet werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Klar ist, dass den Kindern ebenfalls ein Schonvermögen zugestanden wird. Wie hoch dieses ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Fest steht, dass die eigengenutzte Immobilie, also zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung, in der Regel nicht angetastet werden. "Dies gilt, so lange die Größe der Immobilie als angemessen angesehen wird", sagt Eduard Fuchs. Auch hier bedarf es einer Prüfung des Einzelfalls.
Ärger von Anfang an vermeiden
Um all diese Prüfungen und Unsicherheiten lässt sich ein Bogen machen. Denn, wie bereits erwähnt, solange der Pflegebedürftige seine Pflegekosten selbst tragen kann, kommen die Kinder überhaupt nicht ins Spiel. Um die Leistungsfähigkeit für den Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit sicherzustellen, empfehlen Experten wie Eduard Fuchs eine Vorsorge über Versicherungen zu treffen. "In der Regel möchte niemand den eigenen Kindern aufgrund der eigenen Pflegebedürftigkeit eine finanzielle Belastung zumuten", sagt der Versicherungsexperte der DFK und ergänzt: "Deshalb setzen immer mehr Menschen auf entsprechende Versicherungen."
Versicherungen: Pflegetagegeld, Pflegerente oder Pflegekosten
Zur Absicherung für die Kosten der eigenen Pflegebedürftigkeit stehen verschiedene Varianten bereit. Am häufigsten wird die Pflegetagegeldversicherung gewählt. Diese zahlt je nach Pflegegrad einen bestimmten, festgelegten Tagessatz aus. Ähnlich funktioniert eine Pflegerentenversicherung, die ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit bzw. ab Eintritt der Leistungsvoraussetzung eine feste Rente auszahlt. Wie das Geld tatsächlich verwendet wird, bestimmt der Versicherungsnehmer selbst. "Auch beim Pflegetagegeld oder bei der Rentenversicherung können, wie bei jeder Versicherung, verschiedene Varianten gewählt werden, deshalb ist in diesem Zusammenhang eine fachkundige Beratung dringend zu empfehlen", rät DFK-Versicherungsexperte Eduard Fuchs. Eine weitere, allerdings selten genutzte Alternative, stellt die Pflegekostenversicherung dar. Diese zahlt nur die tatsächlich nachgewiesenen Pflegekosten. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sind oft nicht abgedeckt.
Beratung bei der DFK
Durch die verschiedenen Alternativen, die jeweils für sich zudem unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten bieten, sowie durch die großen Differenzen bei der Höhe der Beiträge ist eine Beratung durch einen Versicherungsexperten eine gute Entscheidung. Die Fachberater der DFK Deutsches Finanzkontor AG werden regelmäßig geschult. Dementsprechend sind sie über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Versicherungen informiert und beraten die Kunden dementsprechend fachkundig. Mit ihrer Hilfe lässt sich verhindern, dass Kinder im Fall der Pflege für ihre Eltern haften müssen. Die Standorte der DFK sind über das Bundesgebiet verteilt.
DFK Deutsches Finanzkontor AG
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