Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Steuerfreibetrag für Kinder in Ausbildung erhöht


Familie, Kinder & Zuhause

Steuerfreibetrag für Kinder in Ausbildung erhöhtKinder kosten Geld. Richtig teuer kann für Eltern die Zeit der Ausbildung werden. Denn die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf und die erste Berufsausbildung des Kindes bis zu deren Ende zu finanzieren. Dabei ist egal, ob den Eltern der Berufswunsch des Kindes gefällt. Sie müssen unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung zur Kosmetikerin oder ein Mathematikstudium handelt, zahlen. Der volle, dem Kind zustehende Betrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle muss allerdings nicht in bar ausbezahlt werden. Naturalien wie Unterkunft und Verpflegung können zur Abdeckung eines Teils gestellt werden. Eltern können auch nicht darauf bestehen, dass das Kind weiterhin bei ihnen im Elternhaus wohnt. So fallen mitunter Mietkosten für die Unterkunft des Kindes an, die das Budget der Eltern stark strapazieren können. Der Fiskus entlastet die Eltern mit dem Steuerfreibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs. Er ist zum 1. Januar 2023 um 276 Euro erhöht worden und liegt jetzt bei 1.200 Euro pro Jahr und pro Kind.

Ausbildungsfreibetrag läuft auf Monatsbasis

Für Kinder, die volljährig sind, nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden, können Eltern einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen. Oder sie können ihn bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, so dass monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt wird. Dies gilt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag vorliegen. Sind alle anderen Bedingungen erfüllt, kann z.B. der Monat des 18. Geburtstags oder der Gründung des eigenen Haushalts Starttermin sein. Für die anderen Monate wird der Freibetrag jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Letztmalig beansprucht werden kann er für den Monat, in dem die Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet oder in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.

Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an

Die üblichen Ausbildungskosten wie Fachbücher oder Fahrtkosten für ein Kind sind steuerlich mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro für Verheiratete sowie mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Dieser weitere Freibetrag wurde geschaffen, um die zusätzlichen Wohnkosten für eine auswärtige Unterbringung abzufedern. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind in der Realität meist jedoch deutlich höher. Da es sich um einen Freibetrag handelt, kommt es auf die Höhe der Ausgaben nicht an. Denn über diesen Betrag hinaus kann nicht mehr abgesetzt werden. Dafür ist kein Nachweis für entstandene Kosten erforderlich. Wohnt das Kind beispielsweise in einer Einliegerwohnung, die ohnehin den Eltern gehört, kann der Freibetrag ebenfalls beansprucht werden.

Neben der eigenen Wohnung entscheidet das Kindergeld

Zu den genannten Voraussetzungen der Volljährigkeit, Berufsausbildung und auswärtigen Unterbringung ist der Anspruch auf Kindergeld das letzte entscheidende Kriterium für die Inanspruchnahme. Kindergeld kann während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Pro Kind wird der Ausbildungsfreibetrag, genauso wie das Kindergeld, einmal gewährt. Getrenntlebende oder geschiedene Eltern, die jeweils mit dem halben Kinderfreibetrag begünstigt werden, müssen sich ihn standardmäßig ebenfalls halbieren.

Verdient das Kind durch seine Ausbildung oder jobbt es neben der Hochschulausbildung, so wirkt sich das nicht auf den Freibetrag aus. Weder Einkünfte des Kindes, noch Ausbildungsbeihilfen oder -kredite wie Bafög mindern den Freibetrag für die Eltern.

Der Auszug muss nicht berufsbedingt sein

Ein von den Eltern getrenntes Wohnen kann auf viele Arten erfolgen - ob Studentenwohnheim, gemietete Einzimmerwohnung, Wohngemeinschaft mit Gleichaltrigen, weitere Eigentumswohnung der Eltern, Internat, Unterbringung bei Verwandten oder Zusammenleben mit dem Freund. Der Auszug aus dem Elternhaus muss auch nicht aufgrund der Berufsausbildung erfolgt sein. Die Wohnstätte des Kindes kann sogar am Wohnort der Eltern und in räumlicher Nähe gelegen sein.

Wichtig ist, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbstständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Ein Auslandssemester würde von der Dauer ausreichen, ein sechswöchiges Praktikum nicht. Verbringt das Kind die Wochenenden oder Ferien bei seinen Eltern und lässt sich in dieser Zeit dort verwöhnen und bekochen, ist das unschädlich. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten reduzieren den Freibetrag nicht, solange die eigene Wohnstätte in dieser Zeit beibehalten wird.

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