Steuerfreibetrag für Kinder in Ausbildung erhöht
28.02.2023
Familie, Kinder & Zuhause

Ausbildungsfreibetrag läuft auf Monatsbasis
Für Kinder, die volljährig sind, nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden, können Eltern einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen. Oder sie können ihn bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, so dass monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt wird. Dies gilt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag vorliegen. Sind alle anderen Bedingungen erfüllt, kann z.B. der Monat des 18. Geburtstags oder der Gründung des eigenen Haushalts Starttermin sein. Für die anderen Monate wird der Freibetrag jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Letztmalig beansprucht werden kann er für den Monat, in dem die Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet oder in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.
Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an
Die üblichen Ausbildungskosten wie Fachbücher oder Fahrtkosten für ein Kind sind steuerlich mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro für Verheiratete sowie mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Dieser weitere Freibetrag wurde geschaffen, um die zusätzlichen Wohnkosten für eine auswärtige Unterbringung abzufedern. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind in der Realität meist jedoch deutlich höher. Da es sich um einen Freibetrag handelt, kommt es auf die Höhe der Ausgaben nicht an. Denn über diesen Betrag hinaus kann nicht mehr abgesetzt werden. Dafür ist kein Nachweis für entstandene Kosten erforderlich. Wohnt das Kind beispielsweise in einer Einliegerwohnung, die ohnehin den Eltern gehört, kann der Freibetrag ebenfalls beansprucht werden.
Neben der eigenen Wohnung entscheidet das Kindergeld
Zu den genannten Voraussetzungen der Volljährigkeit, Berufsausbildung und auswärtigen Unterbringung ist der Anspruch auf Kindergeld das letzte entscheidende Kriterium für die Inanspruchnahme. Kindergeld kann während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Pro Kind wird der Ausbildungsfreibetrag, genauso wie das Kindergeld, einmal gewährt. Getrenntlebende oder geschiedene Eltern, die jeweils mit dem halben Kinderfreibetrag begünstigt werden, müssen sich ihn standardmäßig ebenfalls halbieren.
Verdient das Kind durch seine Ausbildung oder jobbt es neben der Hochschulausbildung, so wirkt sich das nicht auf den Freibetrag aus. Weder Einkünfte des Kindes, noch Ausbildungsbeihilfen oder -kredite wie Bafög mindern den Freibetrag für die Eltern.
Der Auszug muss nicht berufsbedingt sein
Ein von den Eltern getrenntes Wohnen kann auf viele Arten erfolgen - ob Studentenwohnheim, gemietete Einzimmerwohnung, Wohngemeinschaft mit Gleichaltrigen, weitere Eigentumswohnung der Eltern, Internat, Unterbringung bei Verwandten oder Zusammenleben mit dem Freund. Der Auszug aus dem Elternhaus muss auch nicht aufgrund der Berufsausbildung erfolgt sein. Die Wohnstätte des Kindes kann sogar am Wohnort der Eltern und in räumlicher Nähe gelegen sein.
Wichtig ist, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbstständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Ein Auslandssemester würde von der Dauer ausreichen, ein sechswöchiges Praktikum nicht. Verbringt das Kind die Wochenenden oder Ferien bei seinen Eltern und lässt sich in dieser Zeit dort verwöhnen und bekochen, ist das unschädlich. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten reduzieren den Freibetrag nicht, solange die eigene Wohnstätte in dieser Zeit beibehalten wird.
www.lohi.de/steuertipps
Firmenkontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstr. 17
80992 München
Deutschland
089 27813178
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
presse@lohi.de
09402 5040147
http://www.lohi.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
18.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024
Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024
12.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Bundestagswahl: Mehr Steuern für die einen, weniger für die anderen
Bundestagswahl: Mehr Steuern für die einen, weniger für die anderen
04.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
28.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Neue Regelung für Unterhaltszahlungen
Neue Regelung für Unterhaltszahlungen
14.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
28.02.2025 | Luftleine GmbH
Die Hundeschule Luftleine überrascht zahlreiche Kinder
Die Hundeschule Luftleine überrascht zahlreiche Kinder
27.02.2025 | PEARL GmbH
Sichler Haushaltsgeräte Profi-WLAN-Fensterputzroboter PR-330
Sichler Haushaltsgeräte Profi-WLAN-Fensterputzroboter PR-330
24.02.2025 | Kizpix GmbH
Personalisierbare ABC-Geschichtenbücher mit Fotos und Avataren von Kizpix
Personalisierbare ABC-Geschichtenbücher mit Fotos und Avataren von Kizpix
21.02.2025 | Gottschling Immobilien GmbH
Sorgenfrei im Alter: Der neue Ratgeber zur Immobilienverrentung gibt wertvolle Einblicke
Sorgenfrei im Alter: Der neue Ratgeber zur Immobilienverrentung gibt wertvolle Einblicke
19.02.2025 | GARDORELLO GmbH
Gratis-Reckstange zu jedem BIG-Stelzenhaus - Bestellung bis 28. Februar für Lieferung im April
Gratis-Reckstange zu jedem BIG-Stelzenhaus - Bestellung bis 28. Februar für Lieferung im April
