Pressemitteilung von ARAG SE

Finanzielle Neuerungen für Familien


Familie, Kinder & Zuhause

Finanzielle Neuerungen für FamilienLebensmittel, Wohnkosten, Benzin - wohin man schaut, steigen die Preise. Gerade für Familien mit Kindern oder Alleinerziehende sind die Alltagskosten manchmal schwer zu stemmen. Vor allem, wenn nur ein Elternteil arbeitet. Zwar gibt es in diesem Jahr einige finanzielle Entlastungen für Familien; Alleinerziehende und Geringverdiener werden jedoch steuerlich mehrbelastet. Die ARAG Experten mit einem geldwerten Überblick.

Der Kinderzuschlag ist gestiegen
Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag von bis zu 292 Euro pro Monat pro Kind; vorher betrug der Zuschlag 250 Euro. Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate gewährt und kann online über die Internetseite der Familienkasse beantragt werden. ARAG Experten raten, vorher mit dem KiZ-Lotsen zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Gezahlt wird der Kinderzuschlag für Kinder, die auch Kindergeld erhalten. Zudem muss das Kind noch im Haushalt der Eltern leben, darf noch keine 25 Jahre alt und nicht verheiratet sein oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Eine weitere Voraussetzung ist laut ARAG Experten, dass das Einkommen der Eltern mindestens 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende beträgt. Gleichzeitig darf das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch sein, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert. Darüber hinaus muss das zur Verfügung stehende Einkommen mit Kinderzuschlag, Kindergeld und einem eventuellen Wohngeld ausreichen, um den Bedarf der Familie zu decken.

Übrigens: Einen Kinderzuschlag gibt es auch, wenn Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld in Summe nicht mehr als 100 Euro unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.

Leistungen für Bildung und Teilhabe
Egal, wie hoch der gezahlte Kinderzuschlag ausfällt, Empfänger können laut ARAG Experten außerdem eine Befreiung von den Kita-Gebühren beantragen und haben bis zum 25. Lebensjahr der Kinder einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen beispielsweise eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen - und Kitafahrten, Lernförderungen, der Entfall des Eigenanteils an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kita oder ein Zuschuss zu Kosten für Sportverein oder Musikschule. Für den persönlichen Schulbedarf gibt es jetzt mehr Geld: Für den Kauf von Schulranzen, Stiften, Heften oder Taschenrechner werden 195 Euro anerkannt; 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.

Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können, zeigt eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss wurde erhöht. Er wird gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht den vollständigen Unterhalt zahlen kann. Anspruch haben Kinder bis zum 12., unter Umständen auch bis zum 18. Lebensjahr. Die Höhe des Vorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und an der Düsseldorfer Tabelle und berechnet sich aus dem Mindestunterhalt, von dem das Kindergeld abgezogen wird. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei laut ARAG Experten unerheblich. Für Kinder bis fünf Jahre gibt es maximal 230 Euro, für Kinder bis 12 Jahre bis zu 301 Euro und für Kinder bis 18 Jahre bis zu 395 Euro.

Der Kinderfreibetrag wurde erhöht
Der Kinderfreibetrag hat sich dieses Jahr um 360 Euro auf 6.384 Euro, bzw. 3.192 Euro je Elternteil, erhöht. Anders als das Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Eltern müssen also weniger Einkommensteuer zahlen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass entweder Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. Beides zusammen ist nicht möglich. Was für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wurde angehoben
Bei getrennt lebenden Eltern muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Dieser Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle. Kinder bis sechs Jahre erhalten 480 statt 437 Euro, Kinder bis einschließlich zwölf Jahre bekommen 551 statt 502 Euro und ab 13 Jahren ist der Mindestunterhalt auf 645 statt 588 Euro gestiegen.

Mehr Kinderkrankentage
Wird das Kind krank, erhalten berufstätige und gesetzlich versicherte Eltern pro Elternteil und Kind jeweils für 15 Tage Kinderkrankengeld; vor der Corona-Pandemie waren es zehn Tage. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Für Alleinerziehende sind es 30 statt früher 20 Tage. Bei mehreren Kindern können bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Tage für Alleinerziehende. Das Kinderkrankengeld gilt bis zum 12. Lebensjahr der Kinder. Auch Eltern, die im Home-Office arbeiten, können bei entsprechendem Betreuungsbedarf laut ARAG Experten Kinderkrankengeld beantragen.

Alleinerziehende und Geringverdiener zahlen mehr
Steuerlich draufzahlen müssen laut Institut der deutschen Wirtschaft Alleinerziehende, Singles und Geringverdiener: Alleinerziehende mit einem Kind und einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 36.000 Euro haben am Jahresende 144 Euro weniger im Geldbeutel, Singles mit einem Einkommen von 50.000 Euro zahlen rund 40 Euro mehr an Steuern und Abgaben. Und während eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Bruttojahreseinkommen von 130.00 Euro am Jahresende ein Plus von 260 Euro verzeichnet, sind es bei einer Familie mit einem Jahreseinkommen von 42.000 Euro über 30 Euro weniger.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/familienrecht-ratgeber/

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